Autoren
Dr. Jeremy Bister
Datum

04. April 2024

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LAG München vom 7. Dezember 2023 – 2 TaBV 31/23

Fakten: Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen im Einzelhandel mit zahlreichen Filialen und der dreiköpfige Betriebsrat einer Filiale streiten um die Überlassung von drei Notebooks oder Tablets zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen in Form von Videokonferenzen. Das BetrVG sieht – neben Präsenzsitzungen – die Möglichkeit vor, Betriebsratssitzungen auch virtuell durchzuführen, wenn (1) eine entsprechende Geschäftsordnung des Betriebsrats unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung existiert, (2) nicht mindestens ¼ der Betriebsratsmitglieder dem widerspricht und (3) sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können (§ 30 Abs. 2 BetrVG). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben. 

Der Betriebsrat stütze sich auf den Standpunkt, dass ihm ein Anspruch auf Zurverfügungstellung des technischen Equipments für die Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen zustehe. Schließlich lägen die Voraussetzungen für die Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen vor. Die Arbeitgeberin war der Auffassung, dass sich aus der Möglichkeit der Durchführung virtueller Betriebsratssitzungen kein Automatismus ableiten lasse. Andernfalls hätte der Gesetzgeber einen gesetzlichen Anspruch der Betriebsratsmitglieder auf eine Bereitstellung entsprechender IT-Geräte verankert. Schließlich sei die Zurverfügungstellung von IT-Kommunikationsmitteln nicht schon per se erforderlich.

EntscheidungDas Landesarbeitsgericht München hat dem Betriebsrat nach Unterliegen in erster Instanz recht gegeben und die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Betriebsrat für die Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen drei Notebooks oder Tablets zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin hat damit dem Betriebsrat für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang u.a. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren, ist schließlich auch die Erforderlichkeit für die Zurverfügungstellung von Notebooks oder Tablets gegeben. 

Auch die Auffassung der Arbeitgeberin, es könne nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein, jegliche Betriebsräte mit technischen Endgeräten auszustatten, obwohl diese nicht als Arbeitsmittel benötigt würden, steht im Widerspruch zur Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 2 BetrVG. Danach soll vielmehr durch die Möglichkeit der Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, die einen wesentlichen Beitrag zur Digitalisierung der Betriebsratsarbeit leistet. Ferner sollen gerade keine weiteren Anforderungen hinsichtlich des „Obs“ der Zurverfügungstellung von entsprechender IT-Ausstattung gestellt werden. 

Folgen der Entscheidung: Das BetrVG sieht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit der Durchführung virtueller Betriebsratssitzungen vor. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist es auch erforderlich die entsprechende IT-Ausstattung jedem Betriebsratsmitglied zur Verfügung zu stellen. Nicht entschieden wurde, ob auch die Ersatzmitglieder einen entsprechenden Anspruch haben. Dies wird man mangels Erforderlichkeit verneinen können. Vielmehr müssen sich die Betriebsratsmitglieder untereinander so organisieren, dass bei Einsatz von Ersatzmitgliedern diesen die IT-Ausstattung der verhinderten Betriebsratsmitglieder zur Verfügung gestellt werden. 

Hinweise für die Praxis: Im Zeitalter der Digitalisierung wird ein Unternehmen nicht drum herumkommen, Betriebsräten im Unternehmen die entsprechende IT-Ausstattung u.a. für die Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich sollten Unternehmen genau prüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben für die Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen gegeben sind. Liegen diese nicht vor, wird keine Erforderlichkeit bestehen, jedem Betriebsratsmitglied ein Notebook oder Tablet zur Verfügung zu stellen.  

Digitalisierung der Betriebsratsarbeit – Kann der Betriebsrat Überlassung von Notebooks oder Tablets fordern?

LAG München vom 7. Dezember 2023 – 2 TaBV 31/23

Fakten: Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen im Einzelhandel mit zahlreichen Filialen und der dreiköpfige Betriebsrat einer Filiale streiten um die Überlassung von drei Notebooks oder Tablets zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen in Form von Videokonferenzen. Das BetrVG sieht – neben Präsenzsitzungen – die Möglichkeit vor, Betriebsratssitzungen auch virtuell durchzuführen, wenn (1) eine entsprechende Geschäftsordnung des Betriebsrats unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung existiert, (2) nicht mindestens ¼ der Betriebsratsmitglieder dem widerspricht und (3) sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können (§ 30 Abs. 2 BetrVG). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben. 

Der Betriebsrat stütze sich auf den Standpunkt, dass ihm ein Anspruch auf Zurverfügungstellung des technischen Equipments für die Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen zustehe. Schließlich lägen die Voraussetzungen für die Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen vor. Die Arbeitgeberin war der Auffassung, dass sich aus der Möglichkeit der Durchführung virtueller Betriebsratssitzungen kein Automatismus ableiten lasse. Andernfalls hätte der Gesetzgeber einen gesetzlichen Anspruch der Betriebsratsmitglieder auf eine Bereitstellung entsprechender IT-Geräte verankert. Schließlich sei die Zurverfügungstellung von IT-Kommunikationsmitteln nicht schon per se erforderlich.

EntscheidungDas Landesarbeitsgericht München hat dem Betriebsrat nach Unterliegen in erster Instanz recht gegeben und die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Betriebsrat für die Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen drei Notebooks oder Tablets zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin hat damit dem Betriebsrat für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang u.a. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren, ist schließlich auch die Erforderlichkeit für die Zurverfügungstellung von Notebooks oder Tablets gegeben. 

Auch die Auffassung der Arbeitgeberin, es könne nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein, jegliche Betriebsräte mit technischen Endgeräten auszustatten, obwohl diese nicht als Arbeitsmittel benötigt würden, steht im Widerspruch zur Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 2 BetrVG. Danach soll vielmehr durch die Möglichkeit der Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, die einen wesentlichen Beitrag zur Digitalisierung der Betriebsratsarbeit leistet. Ferner sollen gerade keine weiteren Anforderungen hinsichtlich des „Obs“ der Zurverfügungstellung von entsprechender IT-Ausstattung gestellt werden. 

Folgen der Entscheidung: Das BetrVG sieht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit der Durchführung virtueller Betriebsratssitzungen vor. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist es auch erforderlich die entsprechende IT-Ausstattung jedem Betriebsratsmitglied zur Verfügung zu stellen. Nicht entschieden wurde, ob auch die Ersatzmitglieder einen entsprechenden Anspruch haben. Dies wird man mangels Erforderlichkeit verneinen können. Vielmehr müssen sich die Betriebsratsmitglieder untereinander so organisieren, dass bei Einsatz von Ersatzmitgliedern diesen die IT-Ausstattung der verhinderten Betriebsratsmitglieder zur Verfügung gestellt werden. 

Hinweise für die Praxis: Im Zeitalter der Digitalisierung wird ein Unternehmen nicht drum herumkommen, Betriebsräten im Unternehmen die entsprechende IT-Ausstattung u.a. für die Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich sollten Unternehmen genau prüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben für die Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen gegeben sind. Liegen diese nicht vor, wird keine Erforderlichkeit bestehen, jedem Betriebsratsmitglied ein Notebook oder Tablet zur Verfügung zu stellen.  

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