Autoren
Dr. Deborah Hölken
Datum

10. April 2020

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Seit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie hat für betroffene Unternehmen neben der Liquiditätssicherung der Gesundheitsschutz der Beschäftigten höchste Priorität. Insbesondere für solche Betriebe, die gegenwärtig aufgrund staatlicher Maßnahmen nur eingeschränkt oder gar nicht tätig sind, lohnt es sich bereits jetzt darüber nachzudenken, welche arbeits- und gesundheitsschutzrechtlichen Implikationen eine perspektivisch mögliche Lockerung dieser Maßnahmen mit sich bringen wird. Welche arbeitsrechtlichen Fragen dabei für Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz im Unternehmen relevant werden, um ihre Arbeitnehmer bei einer Wiederaufnahme der Tätigkeit bestmöglich zu schützen, soll dieser Beitrag aufzeigen.

Schutzpflichten des Arbeitgebers abhängig vom Gefahrenpotential

Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz im Unternehmen ergeben sich vor allem aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Gemäß § 3 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Zunächst muss eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden, im Rahmen derer die Umstände berücksichtigt werden, die die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit beeinflussen. Auf der Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung müssen dann geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Gesundheitsgefährdung gemeinsam mit dem Betriebsrat festgelegt werden.

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie können gesundheitsgefährdende Umstände vor allem dort entstehen, wo entweder Arbeitnehmer (insbesondere über einen längeren Zeitraum) in räumlicher Nähe zueinander oder zu Dritten arbeiten, so dass es zu einer Virusübertragung über Tröpfchen oder Aerosole in der Luft kommen kann, oder wo mehrere Personen Zugriff auf dieselben Oberflächen oder Gegenstände haben, wodurch Schmierinfektionen ermöglicht werden. Insbesondere der Virusübertragung durch Aerosole wird mit fortlaufendem Kenntnisstand besondere Rechnung zugesprochen.

Maßnahmen

Welche Maßnahmen im jeweiligen Betrieb erforderlich i.S.d. § 3 Abs. 1 ArbSchG sind, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, um den jeweils unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Grundsätzlich sinnvoll sind das Abstandhalten, regelmäßiges ausgiebiges Händewaschen mit Seife sowie regelmäßiges Durchlüften. Informationen für Arbeitgeber zu weiteren Maßnahmen finden sich u.a. auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Empfehlungen zur betrieblichen Pandemieplanung sowie Aushänge zu Hygienemaßnahmen im Betrieb können der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung entnommen werden.

Einige Unternehmen haben beispielsweise bereits gute Erfahrungen mit den folgenden Maßnahmen gemacht:

  • Regelmäßiges Stoßlüften der Räumlichkeiten.
  • Einhaltung von Mindestabständen zwischen einzelnen Personen. Dazu bietet es sich ggf. an, Markierungen auf dem Boden in Besprechungsräumen, im Werk oder den Pausenräumen anzubringen.
  • Verlängerte Pause beim Schichtwechsel, damit Teams sich nicht begegnen.
  • Verlängerung der Pausen um 5 Minuten, damit Zeit zum Händewaschen bleibt.
  • Stets geöffnete Türen (außer Brandschutztüren), um einen Kontakt mit den Griffen zu vermeiden.
  • Regelmäßiges Desinfizieren von Werkzeugen und Arbeitsflächen, die von mehreren Personen genutzt werden mit (begrenzt) viruziden Desinfektionsmitteln.
  • Versorgung der Mitarbeiter mit neuen Masken und ggf. sonstigen Schutzanzügen am Arbeitsplatz.
  • Ggf. Körpertemperaturmessung der Mitarbeiter (unter Beachtung von Datenschutzanforderungen).
  • Anregung der Nutzung der Corona-Warn-App.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG

Die Einführung von kollektiven Regelungen zu konkreten Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer unterliegt gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG (Gesundheitsschutz) dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Daneben können auch noch andere Mitbestimmungstatbestände berührt werden können, beispielsweise § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebs) bei der Einführung einer Pflicht der Arbeitnehmer zur regelmäßigen Desinfektion der Hände oder dem Anlegen von Schutzmasken.

Der Betriebsrat hat diesbezüglich auch ein Initiativrecht, d.h. er kann bei Untätigkeit des Arbeitgebers die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung oder die Einführung bestimmter Maßnahmen zum Gesundheitsschutz vorschlagen.

Grundsätzlich ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Im Zusammenhang mit Pandemien wird regelmäßig von einem Eilfall ausgegangen, durch den das Mitbestimmungsrecht Einschränkungen unterliegt. Nach mehr als sechs Monaten Pandemie wird jedoch schon nicht mehr von einem Eilfall auszugehen sein. Selbst wenn ein Eilfall angenommen würde, berechtigt dies den Arbeitgeber jedoch nicht, vorläufige Maßnahmen zu treffen, da in § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG, anders als beispielsweise in § 100 oder § 115 Abs. 7 Nr. 4 BetrVG, eine entsprechende Regelung fehlt. Eingeschränkt ist das Mitbestimmungsrecht nur bei echten Notfällen, wenn unvorhergesehen sofort gehandelt werden muss, um von den Arbeitnehmern oder dem Betrieb erhebliche Schäden abzuwenden und entweder der Betriebsrat nicht erreichbar ist oder keinen ordnungsgemäßen Beschluss fassen kann (z.B. bei einem Brand oder einer Ãœberschwemmung). Bleibt keine Zeit für eine Betriebsvereinbarung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bei der Beratung und Ausarbeitung konkreter Maßnahmen beteiligen.

Sachlich sollten in der Betriebsvereinbarung sämtliche Maßnahmen geregelt werden, die im Unternehmen zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingeführt werden. Regelungsgegenstand einer allgemeinen Pandemie-Betriebsvereinbarung können neben dem Gesundheitsschutz auch die Einführung von Kurzarbeit oder zur Anordnung von Heimarbeit sein. Es wird sich jedoch oftmals anbieten, über diese Themen separate Betriebsvereinbarungen abzuschließen, u.a. wegen unterschiedlichen Laufzeiten. Dies verhindert, dass streitige Punkte im Hinblick auf einzelne Themen nicht den Abschluss der Betriebsvereinbarungen zu den anderen Themen blockieren.

Nicht vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erfasst sind solche Maßnahmen, die keinen kollektiven Charakter haben, sondern nur einzelne Arbeitnehmer erfassen. Dazu zählt beispielsweise die Maßnahme, einzelne Arbeitnehmer wegen plötzlich auftretenden Krankheitssymptomen nach Hause zu schicken.

Handlungsempfehlung

Um die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu schützen und ihren Pflichten aus dem ArbSchG nachzukommen, sollten Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat unter Wahrung von dessen Mitbestimmungsrechten – insbesondere solchen gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG – ermitteln, inwieweit den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern eine Ansteckung mit Covid-19 droht und im Rahmen einer Betriebsvereinbarung regeln, welche Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung eingeführt werden.

Die Arbeit geht weiter – Präventionsmaßnahmen nach Aufhebung der wegen der Corona-Pandemie veranlassten Betriebsschließungen

Seit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie hat für betroffene Unternehmen neben der Liquiditätssicherung der Gesundheitsschutz der Beschäftigten höchste Priorität. Insbesondere für solche Betriebe, die gegenwärtig aufgrund staatlicher Maßnahmen nur eingeschränkt oder gar nicht tätig sind, lohnt es sich bereits jetzt darüber nachzudenken, welche arbeits- und gesundheitsschutzrechtlichen Implikationen eine perspektivisch mögliche Lockerung dieser Maßnahmen mit sich bringen wird. Welche arbeitsrechtlichen Fragen dabei für Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz im Unternehmen relevant werden, um ihre Arbeitnehmer bei einer Wiederaufnahme der Tätigkeit bestmöglich zu schützen, soll dieser Beitrag aufzeigen.

Schutzpflichten des Arbeitgebers abhängig vom Gefahrenpotential

Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz im Unternehmen ergeben sich vor allem aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Gemäß § 3 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Zunächst muss eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden, im Rahmen derer die Umstände berücksichtigt werden, die die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit beeinflussen. Auf der Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung müssen dann geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Gesundheitsgefährdung gemeinsam mit dem Betriebsrat festgelegt werden.

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie können gesundheitsgefährdende Umstände vor allem dort entstehen, wo entweder Arbeitnehmer (insbesondere über einen längeren Zeitraum) in räumlicher Nähe zueinander oder zu Dritten arbeiten, so dass es zu einer Virusübertragung über Tröpfchen oder Aerosole in der Luft kommen kann, oder wo mehrere Personen Zugriff auf dieselben Oberflächen oder Gegenstände haben, wodurch Schmierinfektionen ermöglicht werden. Insbesondere der Virusübertragung durch Aerosole wird mit fortlaufendem Kenntnisstand besondere Rechnung zugesprochen.

Maßnahmen

Welche Maßnahmen im jeweiligen Betrieb erforderlich i.S.d. § 3 Abs. 1 ArbSchG sind, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, um den jeweils unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Grundsätzlich sinnvoll sind das Abstandhalten, regelmäßiges ausgiebiges Händewaschen mit Seife sowie regelmäßiges Durchlüften. Informationen für Arbeitgeber zu weiteren Maßnahmen finden sich u.a. auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Empfehlungen zur betrieblichen Pandemieplanung sowie Aushänge zu Hygienemaßnahmen im Betrieb können der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung entnommen werden.

Einige Unternehmen haben beispielsweise bereits gute Erfahrungen mit den folgenden Maßnahmen gemacht:

  • Regelmäßiges Stoßlüften der Räumlichkeiten.
  • Einhaltung von Mindestabständen zwischen einzelnen Personen. Dazu bietet es sich ggf. an, Markierungen auf dem Boden in Besprechungsräumen, im Werk oder den Pausenräumen anzubringen.
  • Verlängerte Pause beim Schichtwechsel, damit Teams sich nicht begegnen.
  • Verlängerung der Pausen um 5 Minuten, damit Zeit zum Händewaschen bleibt.
  • Stets geöffnete Türen (außer Brandschutztüren), um einen Kontakt mit den Griffen zu vermeiden.
  • Regelmäßiges Desinfizieren von Werkzeugen und Arbeitsflächen, die von mehreren Personen genutzt werden mit (begrenzt) viruziden Desinfektionsmitteln.
  • Versorgung der Mitarbeiter mit neuen Masken und ggf. sonstigen Schutzanzügen am Arbeitsplatz.
  • Ggf. Körpertemperaturmessung der Mitarbeiter (unter Beachtung von Datenschutzanforderungen).
  • Anregung der Nutzung der Corona-Warn-App.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG

Die Einführung von kollektiven Regelungen zu konkreten Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer unterliegt gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG (Gesundheitsschutz) dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Daneben können auch noch andere Mitbestimmungstatbestände berührt werden können, beispielsweise § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebs) bei der Einführung einer Pflicht der Arbeitnehmer zur regelmäßigen Desinfektion der Hände oder dem Anlegen von Schutzmasken.

Der Betriebsrat hat diesbezüglich auch ein Initiativrecht, d.h. er kann bei Untätigkeit des Arbeitgebers die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung oder die Einführung bestimmter Maßnahmen zum Gesundheitsschutz vorschlagen.

Grundsätzlich ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Im Zusammenhang mit Pandemien wird regelmäßig von einem Eilfall ausgegangen, durch den das Mitbestimmungsrecht Einschränkungen unterliegt. Nach mehr als sechs Monaten Pandemie wird jedoch schon nicht mehr von einem Eilfall auszugehen sein. Selbst wenn ein Eilfall angenommen würde, berechtigt dies den Arbeitgeber jedoch nicht, vorläufige Maßnahmen zu treffen, da in § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG, anders als beispielsweise in § 100 oder § 115 Abs. 7 Nr. 4 BetrVG, eine entsprechende Regelung fehlt. Eingeschränkt ist das Mitbestimmungsrecht nur bei echten Notfällen, wenn unvorhergesehen sofort gehandelt werden muss, um von den Arbeitnehmern oder dem Betrieb erhebliche Schäden abzuwenden und entweder der Betriebsrat nicht erreichbar ist oder keinen ordnungsgemäßen Beschluss fassen kann (z.B. bei einem Brand oder einer Ãœberschwemmung). Bleibt keine Zeit für eine Betriebsvereinbarung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bei der Beratung und Ausarbeitung konkreter Maßnahmen beteiligen.

Sachlich sollten in der Betriebsvereinbarung sämtliche Maßnahmen geregelt werden, die im Unternehmen zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingeführt werden. Regelungsgegenstand einer allgemeinen Pandemie-Betriebsvereinbarung können neben dem Gesundheitsschutz auch die Einführung von Kurzarbeit oder zur Anordnung von Heimarbeit sein. Es wird sich jedoch oftmals anbieten, über diese Themen separate Betriebsvereinbarungen abzuschließen, u.a. wegen unterschiedlichen Laufzeiten. Dies verhindert, dass streitige Punkte im Hinblick auf einzelne Themen nicht den Abschluss der Betriebsvereinbarungen zu den anderen Themen blockieren.

Nicht vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erfasst sind solche Maßnahmen, die keinen kollektiven Charakter haben, sondern nur einzelne Arbeitnehmer erfassen. Dazu zählt beispielsweise die Maßnahme, einzelne Arbeitnehmer wegen plötzlich auftretenden Krankheitssymptomen nach Hause zu schicken.

Handlungsempfehlung

Um die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu schützen und ihren Pflichten aus dem ArbSchG nachzukommen, sollten Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat unter Wahrung von dessen Mitbestimmungsrechten – insbesondere solchen gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG – ermitteln, inwieweit den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern eine Ansteckung mit Covid-19 droht und im Rahmen einer Betriebsvereinbarung regeln, welche Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung eingeführt werden.

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