Der nunmehr beschlossene Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 enthält zahlreiche Änderungen der Steuergesetze, die entweder steuerentlastend oder entbürokratisierend wirken. Die wichtigsten Punkte können wie folgt zusammengefasst werden:
- Erhöhung des pauschalen Kilometersatzes bei der Entfernungspauschale von EUR 0,30 auf EUR 0,38, und zwar beginnend ab dem ersten Entfernungskilometer (bislang erst ab dem 21. Entfernungskilometer); geltend sowohl für den Werbungskostenabzug bei Fahrtkosten zur Arbeitsstätte als auch bei doppelter Haushaltsführung. Zugleich wird die Befristung bei der Mobilitätsprämie in § 101 EStG aufgehoben (bisher Ende 2026).
- Wie während der COVID 19-Pandemie wird der Umsatzsteuersatz für Speisen in Restaurants von derzeit 19% auf 7% abgesenkt. Die Absenkung soll dauerhaft erfolgen. Damit findet zugleich eine Entbürokratisierung statt, da der unterschiedliche Steuersatz für Speisen zum Mitnehmen (bisher bereits 7%) und im Restaurant (bisher 19%) entfällt. Getränke in Restaurants unterfallen weiter dem vollen Umsatzsteuersatz von 19%.
- Anhebung der Ehrenamtspauschale, d.h. des Betrags, der steuerfrei an Übungsleiter bei gemeinnützigen Vereinen gezahlt werden kann, von derzeit EUR 3.000 auf EUR 3.300 (ab 01.01.2026)
- Weitere Erleichterungen bei gemeinnützigen Vereinen (Anhebung der Freigrenze für sportliche Veranstaltungen bezüglich des „Kippens“ eines Zweckbetriebs in einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von derzeit EUR 45.000 auf EUR 50.000; keine zeitnahe Mittelverwendung bis zu einem Betrag von EUR 100.000; Anerkennung des E-Sports als gemeinnützig; Betrieb einer Photovoltaikanlage als steuerlich unschädliche Betätigung, sofern dies nicht der Hauptzweck des Vereins ist; nicht steuerlich: Anhebung der Freigrenze für die Vergütung von grundsätzlich ehrenamtlich tätigen Organen in den Haftungsfreistellungen gem. §§ 31a, 31b BGB auf EUR 3.300).
Weitere Änderungen betreffen den dynamischen Verweis in § 7b Abs. 5 EStG und dem Forschungszulagengesetz auf die De-minimis-Verordnung der EU, woraus sich die beihilferechtliche Unbedenklichkeit der jeweiligen Förderung ergibt, sowie Verbesserungen bei der zentralen Zollabwicklung (CCI).
Die Änderungen treten grundsätzlich am 01.01.2026 in Kraft. Lediglich die Änderungen bei den Verweisen auf die De-minimis-Verordnung gelten bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes, womit im Laufe des Dezember 2025 zu rechnen sein dürfte.
Aus dem Koalitionsvertrag fehlen somit u.a. noch die Freistellung des Agrardiesels von der (verbrauchsteuerlichen) Energiesteuer und die teilweise Steuerfreiheit von Rentnern und Pensionären.
Zudem hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) beschlossen. Hierdurch sollen private Investitionen gefördert werden, insbesondere in den Bereichen Private Equity und Wagniskapital. Eine der nicht steuerlichen Änderungen ist die Herabsetzung des Mindestnennwerts von Aktien von derzeit EUR 1 auf EUR 0,01. Damit soll eine stärkere Stückelung von Aktienbesitz ermöglicht werden. Zahlreiche Meldepflichten für Finanzinstitute sollen künftig entfallen (Entbürokratisierung), zugleich müssen aber weitere Vorgaben des EU-Rechts umgesetzt werden (mehr Bürokratie).
Steuerlich enthält der Gesetzentwurf zahlreiche Änderungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG). Bislang war unklar, ob Investmentfonds nach dem KAGB eine gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 EStG betreiben können oder ob dies die steuerliche Privilegierung nach dem InvStG negativ beeinflusst. Um den Fonds eine solche Betätigung zu ermöglichen, insbesondere in den Bereichen Energie und Infrastruktur, soll dies nunmehr ausdrücklich erlaubt werden. Sämtliche dort erzielten Einkünfte sollen – vergleichbar einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – der normalen Ertragsbesteuerung unterliegen. Andere, bisher privilegierte Einkünfte sollen weiterhin privilegiert bleiben. Sie gelten – wie bei einem gemeinnützigen Verein – als Einkünfte aus Vermögensverwaltung. Die Spartenbetrachtung der gemeinnützigen Vereine wird somit auf Fonds übertragen, wenn auch technisch anders formuliert.
Zudem wird die Möglichkeit einer steuerfreien Re-Investition von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen von bislang EUR 0,5 Mio. auf EUR 2 Mio. erhöht (§ 6b Abs. 10 EStG-E; gültig für Veräußerungen in Wirtschaftsjahren, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnen). Schließlich soll die Steuerfreiheit für Übertragungen von Grundstücken und Gebäuden auf REITS in § 3 Nr. 70 EStG ersatzlos gestrichen werden. Die Steuerfreiheit galt für Übertragungen, die bis Ende 2010 stattgefunden haben mussten, sodass es für die Regelung keinen Anwendungsbereich mehr gibt.






