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Datum

30. April 2021

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Bei Arbeitgebern stellen sich in der Corona-Pandemie häufig Fragen zur rechtzeitigen Abgabe der Lohnsteueranmeldungen und den Folgen einer verspäteten Abgabe. Außerdem fragen sich viele Arbeitnehmer, ob sie aufgrund des Beziehens von Kurzarbeitergeld verpflichtet sind, Einkommensteuerklärungen einzureichen und wie sich das Kurzarbeitergeld auf die Besteuerung auswirkt. Lesen Sie im Folgenden die wesentlichen Antworten auf diese Fragestellungen.

Arbeitgeber: Fristgerechte Abgabe der Lohnsteueranmeldung

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, sind grundsätzlich zur monatlichen oder vierteljährlichen Anmeldung der Lohnsteuer verpflichtet (vgl. § 41a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG). Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines Lohnsteuer Anmeldezeitraums eine Steuererklärung einzureichen, indem er die Summe, der im Lohnsteuer Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer angibt. 

Was gilt bezüglich der Abgabefristen während der Corona-Krise?

Im Einzelfall können Arbeitgeber während der Coronakrise einen Antrag auf Verlängerung der Frist gemäß § 109 Abs. 1 AO stellen, wenn sie selbst oder der von ihnen mit der Lohnbuchhaltung oder Lohnsteueranmeldung Beauftragte, nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteueranmeldung pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung kann in einem solchen Fall max. 2 Monate betragen. Ob die Fristverlängerung gewährt wird, entscheidet das örtlich zuständige Finanzamt.

Beachte: Eine nicht fristgerecht abgegebene Lohnsteueranmeldung stellt in der Regel eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO dar. Straffreiheit kann durch eine sogenannte strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO erlangt werden. Gleiches gilt im Übrigen für die Umsatzsteuervoranmeldungen.

Arbeitnehmer und Kurzarbeitergeld: Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung?

Durch die Corona Pandemie haben viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem und im letzten Kalenderjahr Kurzarbeitergeld erhalten. Der Erhalt von Kurzarbeitergeld kann dazu führen, dass man zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist.

Wann besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei Erhalt von Kurzarbeitergeld?

Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist man nach Erhalt von Kurzarbeitergeld (inklusive steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse) und eventuell vorliegende anderer Lohnersatzleistungen verpflichtet, wenn diese mehr als EUR 410 im Kalenderjahr betragen haben.

Was sind Lohnersatzleistungen?

Lohnersatzleistungen oder auch Entgeltersatzleistungen sind Leistungen, die von Trägern der Sozialversicherung zum Ausgleich von ausgefallenen Einkommen gezahlt werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Leistungen während einer Krankheit oder einer Arbeitslosigkeit.

Wie die Oberfinanzdirektion Karlsruhe in ihrer Pressemitteilung vom 16.4.2021 mitteilt, empfiehlt die Finanzverwaltung, rechtzeitig für das Jahr 2020 eine Einkommensteuerklärung abzugeben. Insoweit macht sie auch auf die Abgabefristen aufmerksam.

Welche Abgabenfristen bestehen für die Abgabe von Einkommensteuererklärung?

In diesem Jahr endet die Abgabefrist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung 2020 für steuerlich nicht beratende Steuerpflichtige am 2. August 2021. 

Hinweis: Grundsätzlich endet die Frist zum 31. Juli 2021, da dies allerdings ein Samstag ist, verschiebt sich das Ende der Abgabefrist auf den 2. August 2021.

Beauftragt der Steuerpflichtige allerdings einen Lohnsteuerhilfeverein, einen Steuerberater oder eine andere zur Beratung befugte Person verlängerte sich die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 auf Ende Februar 2022.

Ist das Kurzarbeitergeld steuerpflichtig?

Das Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerfrei, da es sich um eine Lohnersatzleistung handelt. Zu beachten ist allerdings, dass das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt. 

Progressionsvorbehalt: Der Progressionsvorbehalt ist im § 32b EStG geregelt. Der § 32b EStG ist eine sogenannte Tarifvorschrift und führt aufgrund seiner Anwendung zur Ermittlung eines besonderen Steuersatzes. Der Progressionsvorbehalt lässt das eigentliche zu versteuernde Einkommen unverändert, bezieht aber die steuerfreien Einkünfte bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes mit ein und erhöht diesen. Damit soll die Besteuerung nach dem sogenannten Leistungsfähigkeitsprinzip sichergestellt werden. Der damit ermittelte Steuersatz wird anschließend aber nur auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewendet. Dennoch führt dies häufig zu Steuernachforderungen, dem durch die Veranlagungspflicht Rechnung getragen wird (vgl. Wagner in Blümich, § 32b EStG Rn. 15, 15a).

(OFD Karlsruhe, Pressemitteilung v. 21.04.2021; Bundesministerium der Finanzen, FAQ „Corona“ (Steuern) v. 31.03.2021)

Corona und Lohnsteuer

Bei Arbeitgebern stellen sich in der Corona-Pandemie häufig Fragen zur rechtzeitigen Abgabe der Lohnsteueranmeldungen und den Folgen einer verspäteten Abgabe. Außerdem fragen sich viele Arbeitnehmer, ob sie aufgrund des Beziehens von Kurzarbeitergeld verpflichtet sind, Einkommensteuerklärungen einzureichen und wie sich das Kurzarbeitergeld auf die Besteuerung auswirkt. Lesen Sie im Folgenden die wesentlichen Antworten auf diese Fragestellungen.

Arbeitgeber: Fristgerechte Abgabe der Lohnsteueranmeldung

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, sind grundsätzlich zur monatlichen oder vierteljährlichen Anmeldung der Lohnsteuer verpflichtet (vgl. § 41a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG). Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines Lohnsteuer Anmeldezeitraums eine Steuererklärung einzureichen, indem er die Summe, der im Lohnsteuer Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer angibt. 

Was gilt bezüglich der Abgabefristen während der Corona-Krise?

Im Einzelfall können Arbeitgeber während der Coronakrise einen Antrag auf Verlängerung der Frist gemäß § 109 Abs. 1 AO stellen, wenn sie selbst oder der von ihnen mit der Lohnbuchhaltung oder Lohnsteueranmeldung Beauftragte, nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteueranmeldung pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung kann in einem solchen Fall max. 2 Monate betragen. Ob die Fristverlängerung gewährt wird, entscheidet das örtlich zuständige Finanzamt.

Beachte: Eine nicht fristgerecht abgegebene Lohnsteueranmeldung stellt in der Regel eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO dar. Straffreiheit kann durch eine sogenannte strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO erlangt werden. Gleiches gilt im Übrigen für die Umsatzsteuervoranmeldungen.

Arbeitnehmer und Kurzarbeitergeld: Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung?

Durch die Corona Pandemie haben viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem und im letzten Kalenderjahr Kurzarbeitergeld erhalten. Der Erhalt von Kurzarbeitergeld kann dazu führen, dass man zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist.

Wann besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei Erhalt von Kurzarbeitergeld?

Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist man nach Erhalt von Kurzarbeitergeld (inklusive steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse) und eventuell vorliegende anderer Lohnersatzleistungen verpflichtet, wenn diese mehr als EUR 410 im Kalenderjahr betragen haben.

Was sind Lohnersatzleistungen?

Lohnersatzleistungen oder auch Entgeltersatzleistungen sind Leistungen, die von Trägern der Sozialversicherung zum Ausgleich von ausgefallenen Einkommen gezahlt werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Leistungen während einer Krankheit oder einer Arbeitslosigkeit.

Wie die Oberfinanzdirektion Karlsruhe in ihrer Pressemitteilung vom 16.4.2021 mitteilt, empfiehlt die Finanzverwaltung, rechtzeitig für das Jahr 2020 eine Einkommensteuerklärung abzugeben. Insoweit macht sie auch auf die Abgabefristen aufmerksam.

Welche Abgabenfristen bestehen für die Abgabe von Einkommensteuererklärung?

In diesem Jahr endet die Abgabefrist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung 2020 für steuerlich nicht beratende Steuerpflichtige am 2. August 2021. 

Hinweis: Grundsätzlich endet die Frist zum 31. Juli 2021, da dies allerdings ein Samstag ist, verschiebt sich das Ende der Abgabefrist auf den 2. August 2021.

Beauftragt der Steuerpflichtige allerdings einen Lohnsteuerhilfeverein, einen Steuerberater oder eine andere zur Beratung befugte Person verlängerte sich die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 auf Ende Februar 2022.

Ist das Kurzarbeitergeld steuerpflichtig?

Das Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerfrei, da es sich um eine Lohnersatzleistung handelt. Zu beachten ist allerdings, dass das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt. 

Progressionsvorbehalt: Der Progressionsvorbehalt ist im § 32b EStG geregelt. Der § 32b EStG ist eine sogenannte Tarifvorschrift und führt aufgrund seiner Anwendung zur Ermittlung eines besonderen Steuersatzes. Der Progressionsvorbehalt lässt das eigentliche zu versteuernde Einkommen unverändert, bezieht aber die steuerfreien Einkünfte bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes mit ein und erhöht diesen. Damit soll die Besteuerung nach dem sogenannten Leistungsfähigkeitsprinzip sichergestellt werden. Der damit ermittelte Steuersatz wird anschließend aber nur auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewendet. Dennoch führt dies häufig zu Steuernachforderungen, dem durch die Veranlagungspflicht Rechnung getragen wird (vgl. Wagner in Blümich, § 32b EStG Rn. 15, 15a).

(OFD Karlsruhe, Pressemitteilung v. 21.04.2021; Bundesministerium der Finanzen, FAQ „Corona“ (Steuern) v. 31.03.2021)

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