Autoren
Dr. Peter Steinberg
Datum

26. Januar 2021

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Die steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gemäß § 35c EStG ist ein Bestandteil der staatlichen Förderungen zum Schutz des Klimas. Das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung soll durch die steuerliche Förderung und der Ausweitung der Förderprogramme dafür sorgen, dass möglichst viele Eigentümerinnen und Eigentümer zeitnah ihre Wohnungen und Häuser energetisch sanieren.

Die steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gemäß § 35c EStG ist ein Bestandteil der staatlichen Förderungen zum Schutz des Klimas. Das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung soll durch die steuerliche Förderung und der Ausweitung der Förderprogramme dafür sorgen, dass möglichst viele Eigentümerinnen und Eigentümer zeitnah ihre Wohnungen und Häuser energetisch sanieren. Die energetische Sanierung oder auch thermische Sanierung, bezeichnet die Modernisierung eines Gebäudes zur Minimierung des Energieverbrauchs für Heizung, Warmwasser und Lüftung. Das Ziel ist es, den Energieverbrauch durch die Modernisierung von Gebäuden nachhaltig zu senken, den Klimaschutz gezielt zu fördern und der durch den Menschen verursachten globalen Erwärmung entgegenzuwirken.

Aufgrund der Erörterung zwischen den obersten Finanzbehörden der Länder wurden für die Anwendung des § 35c EStG Einzelfragen zur steuerlichen Förderung von energetischen Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden erörtert und das Ergebnis im Schreiben des BMF vom 14. Januar 2021 (Gz. IV C 1 – S 2296-c/20/10004 :006, Dok. 2021/0031094) veröffentlicht. 

Durch die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“ (ESanMV) wurden die technischen Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen festgelegt. Dabei entsprechen diese technischen Mindestanforderungen den korrespondierenden Tatbeständen der Gebäudeförderprogramme des Bundes. Gleichzeitig werden die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen steuerlich gemäß § 35c EStG gefördert, wenn die Mindestanforderungen des ESanMV eingehalten werden.

Steuerliche Förderung

Für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und in dem darauffolgenden Kalenderjahr um je 7 Prozent und für das dritte Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Für die ersten beiden Jahre ist die Ermäßigung auf jeweils EUR 14.000 und für das dritte Jahr auf EUR 12.000 gedeckelt. 

Sanierungsobjekt

Begünstigte Objekte sind im Allein- oder Miteigentum stehende Wohnungen im eigenen (Ein-, Zwei- oder Mehrfamilien-)Haus oder Ferienhaus, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Eine erste Nutzbarmachung zu eigenen Wohnzwecken reicht auch aus. Eine auch nur kurzfristige Vermietung ist hingegen förderungsschädlich.

Steuerpflichtiger als Anspruchsberechtigter

Anspruchsberechtigt ist der bürgerlich-rechtliche Eigentümer. Ein anderer ist dann berechtigt, wenn er den Eigentümer während der Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das begünstigte Objekt ausschließen kann (sog. wirtschaftlicher Eigentümer).

Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen können erst dann geltend gemacht werden, wenn die steuerpflichtige Person die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Die erstmalige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt grundsätzlich mit dem Tag des Einzuges vor. In jedem Veranlagungszeitraum des Förderzeitraums müssen die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und das Eigentum als Voraussetzungen vorliegen. Wird eine von beiden aufgegeben, können die Aufwendungen letztmalig in dem Veranlagungszeitraum der Aufgabe geltend gemacht werden.

Weitere Förderungsvoraussetzung ist, dass das Objekt gemäß § 35c Abs. 1 S. 2 EStG bei Durchführung der energetischen Maßnahmen älter als zehn Jahre ist. Der Beginn des zehnjährigen Zeitraums bestimmt sich nach dem Beginn der Herstellung des Gebäudes.

Hinweis: Ist für die Herstellung eine Baugenehmigung notwendig, beginnt die Herstellung des Objektes an dem Tag der erstmaligen Bauantragsstellung. Ist keine Baugenehmigung erforderlich, sondern sind lediglich Bauunterlagen einzureichen, gilt der Einreichungstag als Herstellungsbeginn.

Förderungszeitraum

Der Zeitraum der Steuerermäßigung umfasst drei Veranlagungszeiträume und beginnt in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Maßnahme abgeschlossen wurde. 

Förderhöchstbetrag

Der Höchstbetrag der steuerlichen Ermäßigung (EUR 40.000) gilt objekt- und personenbezogen und kann deshalb je gefördertem Objekt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Übertragung des begünstigten Objektes auf eine andere Person, kann diese unter der Voraussetzung zur Nutzung für eigene Wohnzwecke eigene energetische Aufwendungen für eine steuerliche Förderung bis zu einem Höchstbetrag von EUR 40.000 in Anspruch nehmen.

Bis zum Höchstbetrag von EUR 40.000 je Objekt ist die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung zeitgleich oder nacheinander auch für mehrere begünstigte Objekte möglich. Steht ein begünstigtes Objekt im Miteigentum anderer Personen, kann der Höchstbetrag von EUR 40.000 für das Objekt gemäß § 35c Abs. 6 EStG insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung ist den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzurechnen. Etwas anderes gilt dann, wenn ein Gebäude im Miteigentum mehrerer Personen steht, dieses allerdings aus mehreren, rechtlich nicht nach dem Wohnungseigentumsgesetz getrennten Wohnungen besteht und jeder Miteigentümer seine Wohnung allein zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Dann kann jeder Miteigentümer die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung mit dem Höchstbetrag steuerermäßigt sanieren.

Hinweis: Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von EUR 40.000 ist nur insoweit zu gewähren, soweit der Wert des Miteigentumsanteils den Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nicht übersteigt.

Erbfall und vorweggenommene Erbfolge

Wird das Alleineigentum oder der Miteigentumsanteil innerhalb des Förderzeitraums unentgeltlich auf eine andere Person übertragen, ist eine Fortführung der Steuerermäßigung deshalb ausgeschlossen, weil diese Person keine eigenen Aufwendungen getragen hat.

Etwas anderes gilt dann, wenn Miteigentümer gemeinsam eine Wohnung bewohnen und ein Miteigentümer aufgrund Erbanfalls zum alleinigen Eigentümer wird. Der überlebende Miteigentümer kann den auf den verstorbenen Miteigentümer entfallenden Steuerermäßigungsbetrag innerhalb des dreijährigen Förderungszeitraums fortführen, wenn die Wohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Gleiches gilt bei der Gesamtrechtsnachfolge eines Alleineigentümers einer Wohnung, wenn der Gesamtrechtsnachfolger die Wohnung weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Förderung einzelner Gebäudeteile

Die steuerliche Förderung gemäß § 35c Abs. 5 EStG kann auch für Gebäudeteile gewährt werden, wenn diese selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind. Wird beispielsweise ein Gebäude teilweise zu eigenen und teilweise zu fremden Wohnzwecken genutzt, kann für die eigenen Wohnzwecke der Höchstbetrag von EUR 40.000 in Anspruch genommen werden. 

Förderfähige Aufwendungen

Zu den förderfähigen Aufwendungen gehören solche, die durch die fachgerechte Durchführung der energetischen Maßnahme entstehen. Dazu zählen Aufwendungen für das Material und den fachgerechten Einbau ebenso wie für die fachgerechte Installation, die Inbetriebnahme von Anlagen und die fachgerechte Verarbeitung durch das jeweilige Fachunternehmen (inklusive anfallender und notwendiger Umfeld-Maßnahmen). Arbeiten und Investitionen von sog. Umfeld-Maßnahmen sind solche, die unmittelbar zur Vorbereitung und Umsetzung der energetischen Maßnahmen notwendig sind. Des Weiteren zählen zu den förderfähigen Aufwendungen auch die Kosten für die Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen durch den Energieberater. Die Hinzuziehung eines Energieberaters ist allerdings keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung. 

Eine umfangreiche Liste mit förderfähigen Maßnahmen finden Sie in der Anlage zum BMF-Schreiben. Förderfähig sind beispielsweise folgende Maßnahmen:

  • Einbau bzw. Erneuerung von Fenstern und Fensterbänken
  • Maßnahmen zur Schall- und Wärmedämmung
  • Einbau bzw. Erneuerung von Heizungen und Lüftungen

Umfang und Begriff der energetischen Maßnahme

Eine energetische Maßnahme kann aus einer Einzelmaßnahme oder aus mehreren Einzelmaßnahmen (§ 35c Abs. 1 S. 3 Nr. 1-8 EStG) bestehen. Besteht eine Einzelmaßnahme aus mehreren Einzelmaßnahmen, sind diese getrennt voneinander zu beurteilen. Keine voneinander getrennt zu beurteilenden energetischen Maßnahmen sind solche, die in einzelnen Teilschritten für die Erfüllung der Mindestanforderungen nach der ESanMV notwendig sind. In einem solchen Fall ist die energetische Maßnahme mit dem letzten Teilschritt abgeschlossen.

Praxishinweis: Getrennt zu beurteilende energetische Maßnahmen sind beispielsweise der Austausch der Fenster im Erdgeschoss im Jahr 2021 und anschließend der Austausch der Fenster im Obergeschoss im Jahr 2022.

Erstmalige Gewährung der Steuerförderung

Die erstmalige Gewährung der Steuerermäßigung ist in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Maßnahme abgeschlossen wurde. Dabei ist eine energetische Maßnahme dann abgeschlossen, wenn die gesamte Leistung tatsächlich erbracht, die Schlussrechnung erstellt und der Rechnungsbetrag überwiesen wurde.

Hinweis: Unwesentliche Restarbeiten, die die tatsächliche Reduzierung von Emissionen nicht hindert, sind unerheblich.

Durchführung der Maßnahme

Die Maßnahmen sind dann fachgerecht durchgeführt, wenn diese von einem Fachunternehmen gemäß § 2 Abs. 1 ESanMV ausgeführt wurden. Eine fachgerechte Durchführung soll auch dann vorliegen, wenn das beauftragte Fachunternehmen ein anderes Unternehmen mit der Durchführung einzelner Arbeiten beauftragt und dieses Unternehmen nicht in dem § 2 Abs. 1 ESanMV genannt wird. Die notwendige Bescheinigung ist vom beauftragten Fachunternehmen auszustellen. Für die Bescheinigung existiert ein amtlich vorgeschriebenes Muster. Damit bestätigte das Fachunternehmen, dass die Mindestanforderungen nach dem ESanMV erfüllt wurden.

Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen

Aufwendung, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt worden sind, können nicht im Rahmen der Steuerermäßigung geltend gemacht werden. 

Antrag und Verfahren

Die Steuerermäßigung kann bis zur Unanfechtbarkeit des jeweiligen Einkommensteuerbescheides beantragt werden. Voraussetzung ist, dass eine Änderung nach den Vorschriften der AO oder dem EStG noch möglich ist.

Praxishinweis: Um die Steuerermäßigung möglichst frühzeitig zu erhalten, kann für den laufenden Veranlagungszeitraum eine Berücksichtigung bereits bei den monatlichen Lohnsteuerabzügen durch die Eintragung eines Freibetrages als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal beantragt werden.

Fazit: Das BMF-Scheiben greift anschaulich wesentliche Fragestellungen der steuerlichen Förderung der energetischen Maßnahmen auf und hilft durch die detailreichen Ausführungen bei der Prüfung der Förderungsfähigkeit der Aufwendungen. Insbesondere die umfangreiche Anlage ist geeignet, einzelne förderfähige Maßnahmen zu prüfen, wobei zu betonen ist, dass die Aufzählung in der Anlage trotz ihrer Länge nicht abschließend ist.

BMF: Neues zur Förderung energetischer Maßnahmen in der Gebäudesanierung

Die steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gemäß § 35c EStG ist ein Bestandteil der staatlichen Förderungen zum Schutz des Klimas. Das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung soll durch die steuerliche Förderung und der Ausweitung der Förderprogramme dafür sorgen, dass möglichst viele Eigentümerinnen und Eigentümer zeitnah ihre Wohnungen und Häuser energetisch sanieren.

Die steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gemäß § 35c EStG ist ein Bestandteil der staatlichen Förderungen zum Schutz des Klimas. Das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung soll durch die steuerliche Förderung und der Ausweitung der Förderprogramme dafür sorgen, dass möglichst viele Eigentümerinnen und Eigentümer zeitnah ihre Wohnungen und Häuser energetisch sanieren. Die energetische Sanierung oder auch thermische Sanierung, bezeichnet die Modernisierung eines Gebäudes zur Minimierung des Energieverbrauchs für Heizung, Warmwasser und Lüftung. Das Ziel ist es, den Energieverbrauch durch die Modernisierung von Gebäuden nachhaltig zu senken, den Klimaschutz gezielt zu fördern und der durch den Menschen verursachten globalen Erwärmung entgegenzuwirken.

Aufgrund der Erörterung zwischen den obersten Finanzbehörden der Länder wurden für die Anwendung des § 35c EStG Einzelfragen zur steuerlichen Förderung von energetischen Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden erörtert und das Ergebnis im Schreiben des BMF vom 14. Januar 2021 (Gz. IV C 1 – S 2296-c/20/10004 :006, Dok. 2021/0031094) veröffentlicht. 

Durch die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“ (ESanMV) wurden die technischen Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen festgelegt. Dabei entsprechen diese technischen Mindestanforderungen den korrespondierenden Tatbeständen der Gebäudeförderprogramme des Bundes. Gleichzeitig werden die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen steuerlich gemäß § 35c EStG gefördert, wenn die Mindestanforderungen des ESanMV eingehalten werden.

Steuerliche Förderung

Für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und in dem darauffolgenden Kalenderjahr um je 7 Prozent und für das dritte Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Für die ersten beiden Jahre ist die Ermäßigung auf jeweils EUR 14.000 und für das dritte Jahr auf EUR 12.000 gedeckelt. 

Sanierungsobjekt

Begünstigte Objekte sind im Allein- oder Miteigentum stehende Wohnungen im eigenen (Ein-, Zwei- oder Mehrfamilien-)Haus oder Ferienhaus, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Eine erste Nutzbarmachung zu eigenen Wohnzwecken reicht auch aus. Eine auch nur kurzfristige Vermietung ist hingegen förderungsschädlich.

Steuerpflichtiger als Anspruchsberechtigter

Anspruchsberechtigt ist der bürgerlich-rechtliche Eigentümer. Ein anderer ist dann berechtigt, wenn er den Eigentümer während der Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das begünstigte Objekt ausschließen kann (sog. wirtschaftlicher Eigentümer).

Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen können erst dann geltend gemacht werden, wenn die steuerpflichtige Person die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Die erstmalige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt grundsätzlich mit dem Tag des Einzuges vor. In jedem Veranlagungszeitraum des Förderzeitraums müssen die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und das Eigentum als Voraussetzungen vorliegen. Wird eine von beiden aufgegeben, können die Aufwendungen letztmalig in dem Veranlagungszeitraum der Aufgabe geltend gemacht werden.

Weitere Förderungsvoraussetzung ist, dass das Objekt gemäß § 35c Abs. 1 S. 2 EStG bei Durchführung der energetischen Maßnahmen älter als zehn Jahre ist. Der Beginn des zehnjährigen Zeitraums bestimmt sich nach dem Beginn der Herstellung des Gebäudes.

Hinweis: Ist für die Herstellung eine Baugenehmigung notwendig, beginnt die Herstellung des Objektes an dem Tag der erstmaligen Bauantragsstellung. Ist keine Baugenehmigung erforderlich, sondern sind lediglich Bauunterlagen einzureichen, gilt der Einreichungstag als Herstellungsbeginn.

Förderungszeitraum

Der Zeitraum der Steuerermäßigung umfasst drei Veranlagungszeiträume und beginnt in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Maßnahme abgeschlossen wurde. 

Förderhöchstbetrag

Der Höchstbetrag der steuerlichen Ermäßigung (EUR 40.000) gilt objekt- und personenbezogen und kann deshalb je gefördertem Objekt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Übertragung des begünstigten Objektes auf eine andere Person, kann diese unter der Voraussetzung zur Nutzung für eigene Wohnzwecke eigene energetische Aufwendungen für eine steuerliche Förderung bis zu einem Höchstbetrag von EUR 40.000 in Anspruch nehmen.

Bis zum Höchstbetrag von EUR 40.000 je Objekt ist die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung zeitgleich oder nacheinander auch für mehrere begünstigte Objekte möglich. Steht ein begünstigtes Objekt im Miteigentum anderer Personen, kann der Höchstbetrag von EUR 40.000 für das Objekt gemäß § 35c Abs. 6 EStG insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung ist den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzurechnen. Etwas anderes gilt dann, wenn ein Gebäude im Miteigentum mehrerer Personen steht, dieses allerdings aus mehreren, rechtlich nicht nach dem Wohnungseigentumsgesetz getrennten Wohnungen besteht und jeder Miteigentümer seine Wohnung allein zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Dann kann jeder Miteigentümer die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung mit dem Höchstbetrag steuerermäßigt sanieren.

Hinweis: Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von EUR 40.000 ist nur insoweit zu gewähren, soweit der Wert des Miteigentumsanteils den Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nicht übersteigt.

Erbfall und vorweggenommene Erbfolge

Wird das Alleineigentum oder der Miteigentumsanteil innerhalb des Förderzeitraums unentgeltlich auf eine andere Person übertragen, ist eine Fortführung der Steuerermäßigung deshalb ausgeschlossen, weil diese Person keine eigenen Aufwendungen getragen hat.

Etwas anderes gilt dann, wenn Miteigentümer gemeinsam eine Wohnung bewohnen und ein Miteigentümer aufgrund Erbanfalls zum alleinigen Eigentümer wird. Der überlebende Miteigentümer kann den auf den verstorbenen Miteigentümer entfallenden Steuerermäßigungsbetrag innerhalb des dreijährigen Förderungszeitraums fortführen, wenn die Wohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Gleiches gilt bei der Gesamtrechtsnachfolge eines Alleineigentümers einer Wohnung, wenn der Gesamtrechtsnachfolger die Wohnung weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Förderung einzelner Gebäudeteile

Die steuerliche Förderung gemäß § 35c Abs. 5 EStG kann auch für Gebäudeteile gewährt werden, wenn diese selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind. Wird beispielsweise ein Gebäude teilweise zu eigenen und teilweise zu fremden Wohnzwecken genutzt, kann für die eigenen Wohnzwecke der Höchstbetrag von EUR 40.000 in Anspruch genommen werden. 

Förderfähige Aufwendungen

Zu den förderfähigen Aufwendungen gehören solche, die durch die fachgerechte Durchführung der energetischen Maßnahme entstehen. Dazu zählen Aufwendungen für das Material und den fachgerechten Einbau ebenso wie für die fachgerechte Installation, die Inbetriebnahme von Anlagen und die fachgerechte Verarbeitung durch das jeweilige Fachunternehmen (inklusive anfallender und notwendiger Umfeld-Maßnahmen). Arbeiten und Investitionen von sog. Umfeld-Maßnahmen sind solche, die unmittelbar zur Vorbereitung und Umsetzung der energetischen Maßnahmen notwendig sind. Des Weiteren zählen zu den förderfähigen Aufwendungen auch die Kosten für die Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen durch den Energieberater. Die Hinzuziehung eines Energieberaters ist allerdings keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung. 

Eine umfangreiche Liste mit förderfähigen Maßnahmen finden Sie in der Anlage zum BMF-Schreiben. Förderfähig sind beispielsweise folgende Maßnahmen:

  • Einbau bzw. Erneuerung von Fenstern und Fensterbänken
  • Maßnahmen zur Schall- und Wärmedämmung
  • Einbau bzw. Erneuerung von Heizungen und Lüftungen

Umfang und Begriff der energetischen Maßnahme

Eine energetische Maßnahme kann aus einer Einzelmaßnahme oder aus mehreren Einzelmaßnahmen (§ 35c Abs. 1 S. 3 Nr. 1-8 EStG) bestehen. Besteht eine Einzelmaßnahme aus mehreren Einzelmaßnahmen, sind diese getrennt voneinander zu beurteilen. Keine voneinander getrennt zu beurteilenden energetischen Maßnahmen sind solche, die in einzelnen Teilschritten für die Erfüllung der Mindestanforderungen nach der ESanMV notwendig sind. In einem solchen Fall ist die energetische Maßnahme mit dem letzten Teilschritt abgeschlossen.

Praxishinweis: Getrennt zu beurteilende energetische Maßnahmen sind beispielsweise der Austausch der Fenster im Erdgeschoss im Jahr 2021 und anschließend der Austausch der Fenster im Obergeschoss im Jahr 2022.

Erstmalige Gewährung der Steuerförderung

Die erstmalige Gewährung der Steuerermäßigung ist in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Maßnahme abgeschlossen wurde. Dabei ist eine energetische Maßnahme dann abgeschlossen, wenn die gesamte Leistung tatsächlich erbracht, die Schlussrechnung erstellt und der Rechnungsbetrag überwiesen wurde.

Hinweis: Unwesentliche Restarbeiten, die die tatsächliche Reduzierung von Emissionen nicht hindert, sind unerheblich.

Durchführung der Maßnahme

Die Maßnahmen sind dann fachgerecht durchgeführt, wenn diese von einem Fachunternehmen gemäß § 2 Abs. 1 ESanMV ausgeführt wurden. Eine fachgerechte Durchführung soll auch dann vorliegen, wenn das beauftragte Fachunternehmen ein anderes Unternehmen mit der Durchführung einzelner Arbeiten beauftragt und dieses Unternehmen nicht in dem § 2 Abs. 1 ESanMV genannt wird. Die notwendige Bescheinigung ist vom beauftragten Fachunternehmen auszustellen. Für die Bescheinigung existiert ein amtlich vorgeschriebenes Muster. Damit bestätigte das Fachunternehmen, dass die Mindestanforderungen nach dem ESanMV erfüllt wurden.

Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen

Aufwendung, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt worden sind, können nicht im Rahmen der Steuerermäßigung geltend gemacht werden. 

Antrag und Verfahren

Die Steuerermäßigung kann bis zur Unanfechtbarkeit des jeweiligen Einkommensteuerbescheides beantragt werden. Voraussetzung ist, dass eine Änderung nach den Vorschriften der AO oder dem EStG noch möglich ist.

Praxishinweis: Um die Steuerermäßigung möglichst frühzeitig zu erhalten, kann für den laufenden Veranlagungszeitraum eine Berücksichtigung bereits bei den monatlichen Lohnsteuerabzügen durch die Eintragung eines Freibetrages als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal beantragt werden.

Fazit: Das BMF-Scheiben greift anschaulich wesentliche Fragestellungen der steuerlichen Förderung der energetischen Maßnahmen auf und hilft durch die detailreichen Ausführungen bei der Prüfung der Förderungsfähigkeit der Aufwendungen. Insbesondere die umfangreiche Anlage ist geeignet, einzelne förderfähige Maßnahmen zu prüfen, wobei zu betonen ist, dass die Aufzählung in der Anlage trotz ihrer Länge nicht abschließend ist.

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