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Datum

03. Dezember 2024

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Arbeitsgericht Siegburg vom 24.07.2024 – 3 Ca 387/24

Fakten

Die Arbeitgeberin und ein Mitarbeiter stritten über die Wirksamkeit einer ohne vorherige Anhörung ausgesprochenen fristlosen Kündigung wegen sexueller Belästigung auf einer Betriebsfeier.

Im Zuge der durchgeführten gerichtlichen Beweisaufnahme wurde zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass der Kläger die betroffene Kollegin sexuell belästigte, indem er ihr auf den Po schlug. Hinzu kommt, dass er sie zu einem späteren Zeitpunkt mehrfach zu sich gezogen habe, als sie sich von ihm entfernen wollte, und er ihr später auf Russisch gesagt habe, er hoffe sie werde zu Hause geschlagen.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Eine sexuelle Belästigung stellt eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar und rechtfertigt „an sich“ den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Ob die sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, u.a. von ihrem Umfang und ihrer Intensität. Das Arbeitsgericht hat darüber Beweis erhoben und hielt die Aussagen der betroffenen Frau, die im Kündigungsschutzprozess als Zeugin auftrat, trotz einzelner Unstimmigkeiten für glaubhaft genug. Dass die Betroffene manche Angaben, die sie direkt nach dem Vorfall ihrer Arbeitgeberin gegenüber machte, im Gerichtssaal nicht von sich aus wiederholte, sei auf menschliche Erinnerungslücken zurückzuführen. Teilweise widersprüchliche Aussagen der betroffenen Frau erklärte das Gericht damit, dass es sich um ein dynamisches und schnelles Geschehen handelte, bei dem im Nachhinein Unsicherheiten bei der Erinnerung entstehen können.

Die Aussagen des Klägers verwarf das Gericht hingegen. Zwei „seiner“ Zeugen, welche den Großteil des Abends mit ihm verbrachten hätten, seien ebenfalls unbeachtlich, da sie den Kläger nicht die gesamte Zeit lückenlos beobachteten und es für die Übergriffe nur weniger Momente bedurfte.

Damit stand zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass die betroffene Kollegin die Wahrheit erzählte. Der Kläger habe seine körperliche Überlegenheit und seine damit einhergehende Machtposition ausgenutzt, um seine Kollegin sexuell zu belästigen. Auch sei überhaupt nicht ersichtlich, dass die Betroffene ihren Kollegen grundlos belasten wolle. Nach Ansicht der Kammer sei weder eine vorherige Anhörung noch eine vorherige Abmahnung aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung vor dem Ausspruch der fristlosen Kündigung erforderlich gewesen.

Folgen der Entscheidung

Den vom Gericht als feststehend angenommenen Sachverhalt zugrunde gelegt ist die Abweisung der Klage wenig überraschend. Ein derart offensichtlich unerwünschtes, penetrantes und übergriffiges Verhalten rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Die damit bewirkte Pflichtverletzung wiegt so schwer, dass es weder einer vorherigen Abmahnung noch der Einhaltung einer Kündigungsfrist bedarf.

Überraschend ist hingegen die durch die Kammer erfolgte Beweiswürdigung. Nach dem gesetzlichen Maßstab muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, dass eine behauptete Tatsache wahr ist. Es bedarf zwar keiner absoluten oder unumstößlichen Sicherheit, sondern eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Nach den Ausführungen in den Urteilsgründen erscheint durchaus beachtlich, mit welcher Leichtigkeit die Kammer die Aussagen des Klägers verwirft. Es scheint dem Schutz vor sexuellen Übergriffen im Zweifel Vorrang einräumen zu wollen. Die sexuelle Belästigung und damit den Kündigungsgrund zu beweisen, bleibt aber weiterhin Aufgabe des Arbeitgebers.

Noch ist das Urteil jedoch nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass sich das Landesarbeitsgericht Köln mit dem Fall beschäftigen werden muss.

Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung auf einer Betriebsfeier

Arbeitsgericht Siegburg vom 24.07.2024 – 3 Ca 387/24

Fakten

Die Arbeitgeberin und ein Mitarbeiter stritten über die Wirksamkeit einer ohne vorherige Anhörung ausgesprochenen fristlosen Kündigung wegen sexueller Belästigung auf einer Betriebsfeier.

Im Zuge der durchgeführten gerichtlichen Beweisaufnahme wurde zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass der Kläger die betroffene Kollegin sexuell belästigte, indem er ihr auf den Po schlug. Hinzu kommt, dass er sie zu einem späteren Zeitpunkt mehrfach zu sich gezogen habe, als sie sich von ihm entfernen wollte, und er ihr später auf Russisch gesagt habe, er hoffe sie werde zu Hause geschlagen.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Eine sexuelle Belästigung stellt eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar und rechtfertigt „an sich“ den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Ob die sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, u.a. von ihrem Umfang und ihrer Intensität. Das Arbeitsgericht hat darüber Beweis erhoben und hielt die Aussagen der betroffenen Frau, die im Kündigungsschutzprozess als Zeugin auftrat, trotz einzelner Unstimmigkeiten für glaubhaft genug. Dass die Betroffene manche Angaben, die sie direkt nach dem Vorfall ihrer Arbeitgeberin gegenüber machte, im Gerichtssaal nicht von sich aus wiederholte, sei auf menschliche Erinnerungslücken zurückzuführen. Teilweise widersprüchliche Aussagen der betroffenen Frau erklärte das Gericht damit, dass es sich um ein dynamisches und schnelles Geschehen handelte, bei dem im Nachhinein Unsicherheiten bei der Erinnerung entstehen können.

Die Aussagen des Klägers verwarf das Gericht hingegen. Zwei „seiner“ Zeugen, welche den Großteil des Abends mit ihm verbrachten hätten, seien ebenfalls unbeachtlich, da sie den Kläger nicht die gesamte Zeit lückenlos beobachteten und es für die Übergriffe nur weniger Momente bedurfte.

Damit stand zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass die betroffene Kollegin die Wahrheit erzählte. Der Kläger habe seine körperliche Überlegenheit und seine damit einhergehende Machtposition ausgenutzt, um seine Kollegin sexuell zu belästigen. Auch sei überhaupt nicht ersichtlich, dass die Betroffene ihren Kollegen grundlos belasten wolle. Nach Ansicht der Kammer sei weder eine vorherige Anhörung noch eine vorherige Abmahnung aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung vor dem Ausspruch der fristlosen Kündigung erforderlich gewesen.

Folgen der Entscheidung

Den vom Gericht als feststehend angenommenen Sachverhalt zugrunde gelegt ist die Abweisung der Klage wenig überraschend. Ein derart offensichtlich unerwünschtes, penetrantes und übergriffiges Verhalten rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Die damit bewirkte Pflichtverletzung wiegt so schwer, dass es weder einer vorherigen Abmahnung noch der Einhaltung einer Kündigungsfrist bedarf.

Überraschend ist hingegen die durch die Kammer erfolgte Beweiswürdigung. Nach dem gesetzlichen Maßstab muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, dass eine behauptete Tatsache wahr ist. Es bedarf zwar keiner absoluten oder unumstößlichen Sicherheit, sondern eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Nach den Ausführungen in den Urteilsgründen erscheint durchaus beachtlich, mit welcher Leichtigkeit die Kammer die Aussagen des Klägers verwirft. Es scheint dem Schutz vor sexuellen Übergriffen im Zweifel Vorrang einräumen zu wollen. Die sexuelle Belästigung und damit den Kündigungsgrund zu beweisen, bleibt aber weiterhin Aufgabe des Arbeitgebers.

Noch ist das Urteil jedoch nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass sich das Landesarbeitsgericht Köln mit dem Fall beschäftigen werden muss.

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