Urlaub bedeutet Freizeit – ganz ohne Regeln läuft es aber nicht. Auch während des Erholungsurlaubs gelten bestimmte Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Wer die wichtigsten Spielregeln kennt, vermeidet Missverständnisse und unnötige Konflikte.
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer ihre Freizeit während des Urlaubs nach eigenen Vorstellungen gestalten dürfen. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur körperlichen Erholung.
Zwar ist die Hauptleistungspflicht zur Arbeitsleistung während des Urlaubs vorübergehend ausgesetzt, dennoch sind die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten weiterhin zu beachten.
Verbot urlaubszweckwidriger Erwerbstätigkeit
Einer der wichtigsten Nebenpflichten des Arbeitnehmers während des Urlaubszeitraums folgt aus § 8 BurlG. Danach ist dem Arbeitnehmer die Aufnahme einer dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit verboten. Durch dieses Verbot soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung seines Urlaubs regeneriert an den Arbeitsplatz zurückkehren kann und ihm seine volle Leistungsfähigkeit wieder zur Verfügung steht.
Aus der gesetzgeberischen Wertung folgt jedoch auch, dass dem Arbeitnehmer während seines Urlaubs nicht gleich jede Tätigkeit verboten ist, die nach allgemeinem Verständnis gegebenenfalls als „Arbeit“ angesehen wird. Untersagt ist dem Arbeitnehmer lediglich eine Tätigkeit, für die eine Gegenleistung in Form einer Vergütung erfolgt oder üblicherweise zu erwarten ist. So steht es dem Arbeitnehmer beispielsweise frei, sich während seines Urlaubszeitraums an dem Hausbau eines Familienmitglieds zu beteiligen oder Freunden eine andere Gefälligkeit zu erweisen, da hier regelmäßig weder ein Entgelt gezahlt noch erwartet wird. Auch eine Aus- oder Fortbildungstätigkeit zielt nicht auf eine Gegenleistung ab und ist daher während des Urlaubs erlaubt.
Geht der Arbeitnehmer während seines Urlaubs trotzdem einer solchen Beschäftigung nach, begründet dies ein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, dem zunächst mit einer Abmahnung zu begegnen ist. Im Wiederholungsfall kann eine verhaltensbedingte Kündigung in Erwägung gezogen werden. Ist dem Arbeitgeber an einer sofortigen Beendigung der urlaubszweckwidrigen Tätigkeit gelegen, steht diesem ein Unterlassungsanspruch zu, der in dringenden Fällen im Wege der einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden kann. Die Zurückbehaltung des Urlaubsentgelts oder der Entgeltzahlung scheidet als Druckmittel des Arbeitgebers dagegen aus.
Meldepflicht bei Erkrankung
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nach 9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Dies gilt allerdings nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen wird. Daher trifft den Arbeitnehmer auch im Urlaub die Obliegenheit, seine Erkrankung durch ein ärztliches Attest zu belegen.
Fortwirkende Treuepflichten
Weiterhin bestehen auch die sonstigen allgemeinen Treuepflichten des Arbeitnehmers unverändert fort. Insbesondere bleibt der Arbeitnehmer verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers gegenüber Dritten nicht zu offenzulegen. Zudem sind das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot sowie die Verpflichtung, den Arbeitgeber vor möglichen Schäden zu schützen, zu beachten. Daraus folgt, dass auch im Urlaub keine Handlungen vorgenommen werden dürfen, die den Arbeitgeber beeinträchtigen könnten. Als solche Schädigungshandlungen kommen beispielsweise verleumderische Beiträge in sozialen Medien in Betracht.
Nicht zuletzt sind Arbeitnehmer auch während ihres Urlaubs verpflichtet, nicht leichtsinnig ihre Gesundheit aufs Spiel zu setzen und es sich damit unmöglich zu machen, der Tätigkeit nach Beendigung des Urlaubs wieder anzutreten. Dies schließt jedoch nicht jede potenziell gefährliche Aktivität grundsätzlich aus. Unzulässig sind aber regelmäßig solche Unternehmungen, bei denen im Einzelfall mit einer Verletzung des Arbeitnehmers gerechnet werden muss oder eine solche nur noch vom Zufall abhängt.
Ein Verstoß gegen diese Treuepflichten kann ebenfalls durch eine Abmahnung bzw. verhaltensbedingte Kündigung geahndet als auch mit einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung begegnet werden.
Praxistipp: Um Missverständnisse und spätere Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, Arbeitnehmer frühzeitig über die wichtigsten Pflichten im Urlaub zu informieren – etwa im Rahmen einer Schulung oder durch ein Merkblatt im Zuge der Urlaubsgewährung.






