Urlaubsansprüche im Mutterschutz
Ansammlung von Urlaubsansprüchen
Die Entstehung des Urlaubsanspruchs hängt nur vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab. Das hat zur Folge, dass auch während der Dauer mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (Schutzfristen vor und nach der Entbindung, betriebliche und ärztliche Beschäftigungsverbote) Urlaubsansprüche entstehen. Gleichzeitig ist es so, dass in dieser Zeit kein Urlaub genommen werden kann: Da die Arbeitnehmerin bereits aufgrund des Beschäftigungsverbots nicht arbeiten darf, besteht kein Raum für eine zusätzliche Freistellung durch Urlaub.
Verfallsschutz
Um den Verfall von Urlaubsansprüchen bei länger andauernden Beschäftigungsverboten zu verhindern, regelt § 24 MuSchG als gesetzliche Spezialregelung, dass eine Mutter nach dem Ende des Beschäftigungsverbots ihren Resturlaub auch noch im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen kann. Dies gilt auch für den Fall mehrerer, nahtlos aufeinander folgender Beschäftigungsverbote. So können sich bei einer Arbeitnehmerin erhebliche Mengen an Urlaubstagen ansammeln.
Urlaubsansprüche in der Elternzeit
Unterschied zum Mutterschutz: Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers
Auch die Inanspruchnahme von Elternzeit hindert die Ansammlung von Urlaubstagen grundsätzlich nicht. Im Unterschied zu den Regelungen des Mutterschutzes steht dem Arbeitgeber aber nach § 17 BEEG die Möglichkeit zu, den Urlaubsanspruch für den Zeitraum der Elternzeit anteilig zu kürzen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die Urlaubskürzung erklären, d.h. äußern muss.
Die Kürzungsbefugnis besteht nur bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch in Geld, der nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht gekürzt werden kann (BAG, Urteil vom 16.04.2024 – 9 AZR 165/23). Versäumt es der Arbeitgeber also, die Kürzung vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu erklären, schuldet er den vollen Abgeltungsbetrag.
Für Zeiten, in denen Teilzeit während der Elternzeit gearbeitet wird, kann der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden. Die Kürzungsbefugnis gilt nur für Zeiten der vollständigen Arbeitsaufgabe.
Praxistipp: Arbeitgeber sollten die internen Prozesse so gestalten, dass die Kürzungserklärung bereits bei Bestätigung der Inanspruchnahme von Elternzeit abgegeben wird. Möglich ist aber auch eine Kürzungserklärung noch nach Beendigung der Elternzeit – darauf sollten sich Arbeitgeber aber nicht verlassen, da das Arbeitsverhältnis auch mit Ende der Elternzeit enden kann. Eine „vorsorgliche“ Kürzungserklärung vor Entstehung der Elternzeit (z.B. in der Urlaubsklausel im Arbeitsvertrag) ist jedoch nicht möglich.
Verfallsschutz: Mit Blick auf den Verfall des Urlaubsanspruches gilt, ebenso wie beim Mutterschutz, dass der nach Ende der Elternzeit gesammelte (Rest-)Urlaub noch im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren ist.
Zusammenspiel von Mutterschutz und Elternzeit im Urlaubsrecht
Schließen sich an eine Mutterschutzfrist unmittelbar eine Elternzeit sowie weitere Mutterschutzfristen und Elternzeiten an, bleibt der Resturlaub während dieser kompletten zusammenhängenden Ausfallzeiten erhalten (ggf. reduziert um die Zeiten, in denen eine Kürzung möglich ist). Die Verfallsfrist beginnt in diesem Fall erst nach dem Ende der letzten Mutterschutzfrist oder Elternzeit zu laufen (BAG, Urteil vom 05.07.2022 – 9 AZR 341/21).
Praxistipp: Arbeitgeber sollten idealerweise schon vor der Rückkehr der Arbeitnehmerin das Gespräch über die verbleibenden Urlaubsansprüche suchen, um deren Inanspruchnahme frühzeitig zu planen und die betrieblichen Auswirkungen angesammelter Urlaubsansprüche bestmöglich zu steuern. Es kann sinnvoll sein, den Urlaub unmittelbar im Anschluss an die Elternzeit zu nehmen – in dieser Zeit ist die Arbeitnehmerin noch nicht wieder in die betrieblichen Abläufe integriert. Alternativ bietet es sich an, den Urlaub vor Beginn der Mutterschutzfrist zu nehmen, wenn möglich.
Exkurs: Kurze Elternzeit
Eine Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit kann nur für jeden vollen Kalendermonat des Jahres erfolgen. Die Elternzeit wird aber für Lebensmonate des Kindes, nicht für Kalendermonate, genommen. Eine Kürzung kommt folglich grundsätzlich nicht für die Kalendermonate in Betracht, in denen die Elternzeit im laufenden Monat beginnt oder endet.
In der Praxis ist zu beobachten, dass Arbeitgeber den Urlaubsanspruch bei kürzer andauernden Elternzeiten deutlich seltener kürzen. Möglicherweise wird hier der Verwaltungsaufwand im Vergleich zur Kostenersparnis als unverhältnismäßig angesehen. Tatsächlich ist eine Kürzung rechtlich auch möglich, wenn nur ein voller Kalendermonat Elternzeit genommen wird.
Teure Urlaubsfallen vermeiden: Mutterschutz und Elternzeit im Arbeitsrecht
Urlaubsansprüche im Mutterschutz
Ansammlung von Urlaubsansprüchen
Die Entstehung des Urlaubsanspruchs hängt nur vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab. Das hat zur Folge, dass auch während der Dauer mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (Schutzfristen vor und nach der Entbindung, betriebliche und ärztliche Beschäftigungsverbote) Urlaubsansprüche entstehen. Gleichzeitig ist es so, dass in dieser Zeit kein Urlaub genommen werden kann: Da die Arbeitnehmerin bereits aufgrund des Beschäftigungsverbots nicht arbeiten darf, besteht kein Raum für eine zusätzliche Freistellung durch Urlaub.
Verfallsschutz
Um den Verfall von Urlaubsansprüchen bei länger andauernden Beschäftigungsverboten zu verhindern, regelt § 24 MuSchG als gesetzliche Spezialregelung, dass eine Mutter nach dem Ende des Beschäftigungsverbots ihren Resturlaub auch noch im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen kann. Dies gilt auch für den Fall mehrerer, nahtlos aufeinander folgender Beschäftigungsverbote. So können sich bei einer Arbeitnehmerin erhebliche Mengen an Urlaubstagen ansammeln.
Urlaubsansprüche in der Elternzeit
Unterschied zum Mutterschutz: Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers
Auch die Inanspruchnahme von Elternzeit hindert die Ansammlung von Urlaubstagen grundsätzlich nicht. Im Unterschied zu den Regelungen des Mutterschutzes steht dem Arbeitgeber aber nach § 17 BEEG die Möglichkeit zu, den Urlaubsanspruch für den Zeitraum der Elternzeit anteilig zu kürzen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die Urlaubskürzung erklären, d.h. äußern muss.
Die Kürzungsbefugnis besteht nur bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch in Geld, der nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht gekürzt werden kann (BAG, Urteil vom 16.04.2024 – 9 AZR 165/23). Versäumt es der Arbeitgeber also, die Kürzung vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu erklären, schuldet er den vollen Abgeltungsbetrag.
Für Zeiten, in denen Teilzeit während der Elternzeit gearbeitet wird, kann der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden. Die Kürzungsbefugnis gilt nur für Zeiten der vollständigen Arbeitsaufgabe.
Praxistipp: Arbeitgeber sollten die internen Prozesse so gestalten, dass die Kürzungserklärung bereits bei Bestätigung der Inanspruchnahme von Elternzeit abgegeben wird. Möglich ist aber auch eine Kürzungserklärung noch nach Beendigung der Elternzeit – darauf sollten sich Arbeitgeber aber nicht verlassen, da das Arbeitsverhältnis auch mit Ende der Elternzeit enden kann. Eine „vorsorgliche“ Kürzungserklärung vor Entstehung der Elternzeit (z.B. in der Urlaubsklausel im Arbeitsvertrag) ist jedoch nicht möglich.
Verfallsschutz: Mit Blick auf den Verfall des Urlaubsanspruches gilt, ebenso wie beim Mutterschutz, dass der nach Ende der Elternzeit gesammelte (Rest-)Urlaub noch im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren ist.
Zusammenspiel von Mutterschutz und Elternzeit im Urlaubsrecht
Schließen sich an eine Mutterschutzfrist unmittelbar eine Elternzeit sowie weitere Mutterschutzfristen und Elternzeiten an, bleibt der Resturlaub während dieser kompletten zusammenhängenden Ausfallzeiten erhalten (ggf. reduziert um die Zeiten, in denen eine Kürzung möglich ist). Die Verfallsfrist beginnt in diesem Fall erst nach dem Ende der letzten Mutterschutzfrist oder Elternzeit zu laufen (BAG, Urteil vom 05.07.2022 – 9 AZR 341/21).
Praxistipp: Arbeitgeber sollten idealerweise schon vor der Rückkehr der Arbeitnehmerin das Gespräch über die verbleibenden Urlaubsansprüche suchen, um deren Inanspruchnahme frühzeitig zu planen und die betrieblichen Auswirkungen angesammelter Urlaubsansprüche bestmöglich zu steuern. Es kann sinnvoll sein, den Urlaub unmittelbar im Anschluss an die Elternzeit zu nehmen – in dieser Zeit ist die Arbeitnehmerin noch nicht wieder in die betrieblichen Abläufe integriert. Alternativ bietet es sich an, den Urlaub vor Beginn der Mutterschutzfrist zu nehmen, wenn möglich.
Exkurs: Kurze Elternzeit
Eine Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit kann nur für jeden vollen Kalendermonat des Jahres erfolgen. Die Elternzeit wird aber für Lebensmonate des Kindes, nicht für Kalendermonate, genommen. Eine Kürzung kommt folglich grundsätzlich nicht für die Kalendermonate in Betracht, in denen die Elternzeit im laufenden Monat beginnt oder endet.
In der Praxis ist zu beobachten, dass Arbeitgeber den Urlaubsanspruch bei kürzer andauernden Elternzeiten deutlich seltener kürzen. Möglicherweise wird hier der Verwaltungsaufwand im Vergleich zur Kostenersparnis als unverhältnismäßig angesehen. Tatsächlich ist eine Kürzung rechtlich auch möglich, wenn nur ein voller Kalendermonat Elternzeit genommen wird.