BAG, Entscheidung vom 15. Januar 2025 (5 AZR 284/24)
Fakten
Ein Arbeitnehmer legte seinem Arbeitgeber eine sich unmittelbar an seinen Urlaub in Tunesien anschließende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor. Die Bescheinigung des tunesischen Arztes attestierte eine 24-tägige Arbeitsunfähigkeit aufgrund schwerer Ischiasbeschwerden. Zudem wurde ein Reise- und Bewegungsverbot angeordnet. Eine Nachuntersuchung wurde durch den tunesischen Arzt nicht angeordnet. Einen Tag nach seinem Arztbesuch buchte der Arbeitnehmer die Rückreise nach Deutschland. Diese fand noch innerhalb des Krankschreibungszeitraums statt und beinhaltete neben einer Überfahrt mit einer Fähre auch eine mehrstündige PKW-Fahrt.
Nachdem der Arbeitnehmer in den Vorjahren bereits drei Mal unmittelbar nach seinem Urlaub eine AU vorgelegt hatte, hegte der Arbeitgeber Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Bescheinigung. Er verweigerte in der Folge die Entgeltfortzahlung.
Entscheidung des BAG
Das BAG stellte klar, dass ausländischen AU grundsätzlich der gleiche Beweiswert zukommt wie in Deutschland ausgestellten Bescheinigungen. Voraussetzung ist, dass der ausstellende Arzt erkennbar zwischen einer bloßen Erkrankung und einer die Arbeitsunfähigkeit begründenden Krankheit unterscheidet. Kommen jedoch besondere Umstände hinzu, kann dieser Beweiswert erschüttert werden.
Im zugrundeliegenden Fall hielt das BAG die Gesamtumstände für ausreichend, um erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der AU zu rechtfertigen und deren Beweiswert zu erschüttern. Im Rahmen einer Gesamtschau berücksichtigte das Gericht insbesondere die ungewöhnlich lange Dauer der Krankschreibung, die fehlende Anordnung einer Wiedervorstellung, die kurzfristige Buchung der Rückreise trotz attestierten Reiseverbots, die Beschwerlichkeit der Reise und die wiederholte Vorlage von AU unmittelbar nach Urlaubsreisen. Ob jeder dieser Aspekte für sich genommen ausreicht, um ernsthafte Zweifel an der AU zu begründen, ließ das BAG offen. Entscheidend ist, dass jedenfalls die gebotene Gesamtschau im Ergebnis Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Bescheinigung rechtfertige.
Das BAG verwies das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurück. Da der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit trägt, steht dieser nun vor der Herausforderung, diese ohne die stützende Wirkung einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
Folgen der Entscheidung
Das BAG betont, dass an den Vortrag des Arbeitgebers zur Erschütterung des Beweiswerts einer AU keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass Arbeitgeber Beweise vorlegen, die die Arbeitsunfähigkeit eindeutig widerlegen.
Vielmehr genügt es, wenn mehrere ungewöhnliche Umstände – auch wenn sie für sich allein genommen nicht ausreichen – in ihrer Gesamtheit geeignet sind, erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Bescheinigung zu begründen.
Hinweise für die Praxis
Insgesamt steht nun fest, dass einer AU aus dem Nicht-EU-Ausland grundsätzlich derselbe Beweiswert zukommt wie inländischen Bescheinigungen. Entstehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit – unabhängig davon, ob die Bescheinigung im In- oder Ausland ausgestellt wurde – sollten sich Arbeitgeber nicht nur auf einzelne auffällige Aspekte fokussieren. Stattdessen ist es ratsam, sich auf sämtliche Indizien sowie mögliche vorausgehende Auffälligkeiten zu stützen und damit ein Gesamtbild zu zeichnen, dass den Beweiswert der Bescheinigung möglichst fundiert in Frage stellt.






