Praxistipps: Während eines gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens ist der geschützte Arbeitnehmer bei verhaltensbedingten Verfehlungen von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, um die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu belegen. Zugleich ist es ihm aber weiterhin zu ermöglichen, erforderliche Betriebsratstätigkeiten ausführen zu können.
Folgende Fallgruppen sind beim Sonderkündigungsschutz und dem Zustimmungserfordernis im Vorfeld einer Kündigung zu unterscheiden:
Wahlinitiatoren:
Wahlinitiatoren sind Arbeitnehmer, die zu einer Betriebsratswahl einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstandes beantragen (§ 15 Abs. 3a KSchG). Sog. Vorfeldinitiatoren sind Arbeitnehmer die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternehmen und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben haben, dass sie die Absicht haben, einen Betriebsrat zu errichten (§ 15 Abs. 3b KSchG).
Kündigungsschutz für Wahlinitiatoren besteht ab Einladung zur Betriebsversammlung bzw. ab gerichtlichem Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstandes bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15 Abs. 3a Satz 1 HS 1 KSchG). Findet die Wahl nicht statt, dauert der Kündigungsschutz drei Monate ab Einladung bzw. Antrag (§ 15 Abs. 3a Satz 2 KSchG). Die Zustimmung des Betriebsrats bzw. eine Zustimmungsersetzung ist nicht erforderlich. Der Kündigungsschutz gilt nur für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung bezeichneten Personen (§ 15 Abs. 3a Satz 1 HS 2 KSchG).
Bei Vorfeldinitiatoren besteht der Kündigungsschutz ab Abgabe der beglaubigten Erklärung bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebsratswahl, längstens jedoch für drei Monate (§ 15 Abs. 3 b Satz 2 KSchG). Die Zustimmung des Betriebsrats bzw. eine Zustimmungsersetzung ist nicht erforderlich.
Nachwirkung: Der Sonderkündigungsschutz wirkt in beiden Fällen nicht nach.
Mitglied(er) des Wahlvorstandes:
Ab der Bestellung zum Mitglied des Wahlvorstands bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG). Die Zustimmung des Betriebsrats bzw. eine Zustimmungsersetzung ist erforderlich.
Nachwirkung: Sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG). Keinen nachwirkenden Kündigungsschutz haben Mitglieder eines Wahlvorstandes, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt wurde.
Erfolglose(r) Wahlbewerber:
Ab Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG). Die Zustimmung des Betriebsrats bzw. eine Zustimmungsersetzung ist erforderlich.
Nachwirkung: Sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG).
Erfolgreiche(r) Wahlbewerber – Mitglied des Betriebsrates:
Ab Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG) und danach bis zur Beendigung der Amtszeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG). Die Zustimmung des Betriebsrats bzw. eine Zustimmungsersetzung ist erforderlich.
Nachwirkung: Ein Jahr ab Beendigung der Amtszeit. Ausnahme: Beendigung der Mitgliedschaft durch gerichtliche Entscheidung (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG).
Ersatzmitglied(er):
Ab Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG), für die Dauer der Vertretung eines verhinderten Betriebsratsmitglieds und ab Nachrücken in den Betriebsrat mit Ausscheiden des vertretenen Betriebsratsmitglieds für die Amtszeit des Betriebsrats (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG). Die Zustimmung des Betriebsrats bzw. eine Zustimmungsersetzung in Zeiten der aktiven Vertretung ist erforderlich.
Nachwirkung: Sechs Monate ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15 Abs. 3 Satz 2), ein Jahr ab Beendigung der Amtszeit. Ausnahme: Beendigung aufgrund gerichtlicher Entscheidung (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG).
Praxistipp: Besonders beim Sonderkündigungsschutz für Ersatzmitglieder lohnt sich häufig ein genauerer Blick auf die Umstände des Tätigwerdens. Für die Erlangung des Sonderkündigungsschutzes reicht nämlich nicht die bloße Erbringung von Betriebsratstätigkeiten aus, wie z.B. die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung anstelle eines Betriebsratsmitglieds. Vielmehr muss hierfür eine Verhinderung des Betriebsratsmitglieds vorliegen (wie z.B. eine Verhinderung wegen Urlaub oder Krankheit) und das Ersatzmitglied muss auch – wenn mehrere Ersatzmitglieder existieren – „an der Reihe“ sein, um nachzurücken (§ 25 Abs. 2 BetrVG).
Immer wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil stillgelegt wird, ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 und Abs. 5 KSchG eine ordentliche Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrats möglich. Der Betriebsrat ist wie bei jeder anderen Kündigung lediglich nach § 102 BetrVG anzuhören.






