Am 24. April 2026 verabschiedete der Bundestag das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht. Der Bundesrat verweigerte jedoch am 8. Mai 2026 seine Zustimmung zu dem Gesetz. Grund dafür war die Finanzierung der in dem Gesetz vorgesehenen steuerfreien Prämie für Arbeitnehmer zum Zwecke der Entlastung von steigenden Preisen durch den Iran-Krieg von bis zu EUR 1.000. Im jetzigen Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 19. Mai 2026 (BT-Drs. 21/6002) ist die sog. Entlastungsprämie nicht mehr enthalten. Der neue Gesetzesentwurf wurde am 21. Mai 2026 durch den Bundestag in erster Lesung behandelt und steht auf der Tagesordnung für die Sitzung am 11. Juni 2026. Die Zustimmung des Bundesrates könnte also frühestens in der Sitzung am darauffolgenden Tag, dem 12. Juni 2026, erteilt werden.
Die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfs können wie folgt zusammengefasst werden:
- Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, soll dem kommunalen Steuerwettbewerb durch Scheinsitzverlegungen in sog. Gewerbesteuer-Oasen entgegengewirkt werden. Zu diesem Zweck wird der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz ab dem Erhebungszeitraum 2027 von 200% auf 280% angehoben (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG-E).
- Im Grunderwerbsteuerrecht beseitigt der Gesetzgeber durch den neuen § 1 Abs. 3b GrEStG-E ein wesentliches Problemfeld bei dem Erwerb von mindestens 90% der Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften im Wege eines Share Deals:
Nach der Auffassung der Finanzverwaltung erfüllt das Signing eines Share Purchase Agreements (SPA), d.h. des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, nach der derzeitigen Gesetzeslage den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, sofern Signing und Closing zeitlich auseinanderfallen – wie es typischerweise der Fall ist. Zudem wird durch das Closing, d.h. durch den dinglichen Eigentumsübergang, Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a oder 2b GrEStG ausgelöst. Der Gesetzgeber regelte in § 16 Abs. 4a GrEStG einen Entlastungsmechanismus zur Vermeidung einer zweifachen Definitivbelastung mit Grunderwerbsteuer. Danach ist die Steuerfestsetzung in Bezug auf das Signing auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt jedoch nur dann, wenn beide Erwerbsvorgänge fristgerecht und vollständig angezeigt werden (§ 16 Abs. 5 Satz 1 GrEStG). Formale Fehler bei der Erstellung der Anzeige oder auch die Einreichung der Anzeige bei einem unzuständigen Finanzamt führen allerdings zu einer dauerhaften Doppelbelastung und können nicht geheilt werden. In der Transaktionspraxis ist daher erhöhte Vorsicht geboten, um die fristgerechte und vollständige Erfüllung der Anzeigepflichten sicherzustellen. Dies gilt erst recht, da die bisherige Anzeigefrist lediglich zwei Wochen beträgt.
Die Rechtmäßigkeit der doppelten Entstehung von Grunderwerbsteuer für nur einen Lebenssachverhalt wurde nicht zuletzt durch den Bundesfinanzhof in jüngeren Entscheidungen in Zweifel gezogen. Erfreulich ist daher, dass diese Problematik nun durch den neuen Gesetzesentwurf aufgelöst wird. Dadurch werden unzutreffende Besteuerungsergebnisse verhindert und zudem wird die Komplexität von Share Deals in grunderwerbsteuerlicher Hinsicht erheblich vermindert.
Der neue § 1 Abs. 3b GrEStG-E knüpft für die Entstehung von Grunderwerbsteuer fortan nur noch an das Signing an; durch das Closing wird kein weiterer Erwerbsvorgang mehr ausgelöst. Folglich ist auch nur für das Signing eine Grunderwerbsteueranzeige einzureichen. § 16 Abs. 4a und Abs. 5 Satz 2 GrEStG werden daher ersatzlos gestrichen. Die bisherige formelle Entlastungsregelung wird also sachgerecht durch eine materielle Lösung ersetzt. § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG bleiben allerdings nachrangig anwendbar, insbesondere im Hinblick auf zwischen Signing und Closing neu hinzuerworbene Grundstücke.
Eine weitere Erleichterung bietet die auf einen Monat verlängerte Anzeigefrist (§ 19 Abs. 3 GrEStG). Zudem werden § 13 Nr. 5 und 8 GrEStG dahingehend angepasst, dass die grundbesitzende Gesellschaft nunmehr als weitere Steuerschuldnerin neben den Erwerber tritt. Bisher war die alleinige Steuerschuldnerschaft der grundbesitzenden Gesellschaft die Regel, da das Closing infolge der antragsbedingten Aufhebung der Steuerfestsetzung für das Signing der maßgebliche Erwerbsvorgang war (§ 13 Nr. 6, 7 GrEStG).
Die Neuregelung findet ab Verkündung des Gesetzes Anwendung. Für laufende Transaktionen gilt: Liegt das Signing vor, das Closing nach dem Tag der Verkündung, wird ausschließlich das Signing besteuert.
- Als weitere Änderung sieht das Gesetz eine dauerhafte Lösung für das Problem der Behandlung von Personengesellschaften im Grunderwerbsteuerrecht nach der Abschaffung des Gesamthandsprinzips durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vor. Infolge der Abschaffung des Gesamthandsprinzips zum 1. Januar 2024 wären insbesondere die Steuervergünstigungen der §§ 5, 6 GrEStG nach einer wortlautgetreuen Anwendung der Normen nicht mehr anwendbar gewesen. Dem begegnete der Gesetzgeber durch eine Übergangsregelung, nach der das Gesamthandsprinzip für grunderwerbsteuerliche Zwecke fortgilt (§ 24 GrEStG). Diese Übergangsregelung wäre zum 31. Dezember 2026 ausgelaufen Diese Befristung wird nun aufgehoben. Bis zu einer grundlegenden Reform des Grunderwerbsteuergesetzes wird eine Personengesellschaft also weiterhin als Gesamthand behandelt.
- Darüber hinaus enthält das Gesetz – wie es der Name vermuten lässt – vielfältige Änderungen des Steuerberatungsgesetzes.
Erweitert werden beispielsweise die Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört.
Zudem werden die Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine modernisiert.
Durch § 6 StBerG-E sollen nunmehr auch „Tax Law Clinics“ zugelassen werden, bei denen unter qualifizierter Anleitung zu Ausbildungszwecken Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird. Bisher war dies nicht erlaubt.
Nach kontroversen Diskussionen kommt es darüber hinaus zu einer Verschärfung des Fremdbesitzverbots bei Beteiligungen an Steuerberatungsgesellschaften.






