Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5. September 2025
Fakten
Ein Arbeitnehmer meldete sich für fünf Tage arbeitsunfähig krank – ohne zuvor einen Arzt aufzusuchen. Stattdessen kaufte er über eine Website eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und legte diese seinem Arbeitgeber vor. Dafür füllte er lediglich einen Online-Fragebogen aus. Einen Arzt sprach er zu keinem Zeitpunkt – weder persönlich noch per Telefon oder Video.
Was hinter dem Angebot steckte, machte der Werbetext der Website deutlich: Das Portal bot Krankmeldungen ausdrücklich „ohne Arztgespräch“ an – inklusive Geld-zurück-Garantie. Außerdem empfahl die Seite, den Arbeitgeber vorab um Akzeptanz zu bitten, bevor dieser „misstrauisch“ werde. Für den Streitfall wurde offen eingeräumt, dass die Bescheinigung „geringeren Beweiswert“ habe. Die hinter dem Angebot stehenden Ärzte? International tätig, ohne Praxissitz und ohne Zulassung in Deutschland – registriert lediglich im Ausland.
Das Dokument sah auf den ersten Blick aus wie der bekannte klassische „gelbe Schein“. Bei genauerer Betrachtung fiel jedoch auf:
- Es handelte sich um eine „Erstbescheinigung“
- Im Text stand: „Voraussichtlich arbeitsunfähig aufgrund Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“
- Im Feld für die Arztnummer war lediglich „Privatarzt“ eingetragen – kein Stempel, kein zugelassener Arzt
- Im Stempelfeld fanden sich nur eine WhatsApp-Nummer und eine E-Mail-Adresse
- Eine elektronische Krankmeldung bei der Krankenkasse fehlte vollständig
Als der Arbeitgeber erkannte, dass es sich bei der Bescheinigung möglicherweise um eine Fälschung handeln könnte, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos – hilfsweise ordentlich.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die fristlose Kündigung als wirksam bestätigt – aus zwei wesentlichen Gründen.
Erster Grund: Bewusste Täuschung des Arbeitgebers. Wer eine solche, wie vorstehend beschriebene Bescheinigung einreicht, täuscht seinen Arbeitgeber bewusst. Das Dokument erweckt durch sein äußeres Erscheinungsbild den Eindruck, ein Arzt habe die Arbeitsunfähigkeit nach einer Untersuchung festgestellt. Genau das war hier nicht der Fall. Das Gericht wertete dies als ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung.
Zweiter Grund: Erschleichen der Bescheinigung. Wer sich eine Krankmeldung ohne echten Arztkontakt verschafft und sich dafür Lohnfortzahlung gewähren lässt, erschleicht sich die Bescheinigung. Auch das ist ein eigenständiger Grund zur fristlosen Kündigung. Der Beweiswert der Bescheinigung war nach Ansicht des Gerichts vollständig erschüttert. Sie entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben, die eine echte ärztliche Untersuchung – persönlich, per Video oder telefonisch – voraussetzen. Ein reiner Online-Fragebogen ohne jeglichen Arztkontakt genügt nicht.
Praktisch bedeutsam: Ist der Beweiswert einer Krankmeldung erst einmal erschüttert, dreht sich die Beweislast um. Dann muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass er wirklich krank war – nicht der Arbeitgeber das Gegenteil. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank war, spielt letztlich jedoch keine Rolle.
Folgen der Entscheidung
Das Urteil ist ein guter Anlass, den innerbetrieblichen Umgang mit Krankmeldungen zu hinterfragen und sich für eine etwaige praktische Umsetzung einer außerordentlichen Kündigung vorzubereiten. Denn selbst wenn eine Bescheinigung eindeutig fragwürdig ist muss eine fristlose Kündigung handwerklich sauber umgesetzt sein. Wer hier Fehler macht, verliert vor Gericht. Unabhängig davon, wie berechtigt die Kündigung inhaltlich war.
Die Zwei-Wochen-Frist ist der häufigste Fallstrick: Eine fristlose Kündigung muss zwingend innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden. Die Frist beginnt, sobald die kündigungsberechtigte Person im Unternehmen den Sachverhalt kennt – nicht erst, wenn ein Anwalt informiert wurde. Wer intern zu langsam eskaliert, verliert das Recht zur fristlosen Kündigung. Auch bei eindeutigem Fehlverhalten.
Betriebsrat rechtzeitig einbinden: Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Bei einer fristlosen Kündigung muss das unverzüglich geschehen – die vorgenannte Zwei-Wochen-Frist läuft währenddessen weiter. Wer diesen Schritt vergisst oder zu spät einleitet, riskiert die Unwirksamkeit der Kündigung. Aus rein formalen Gründen.
Hinweise für die Praxis
Dokumentieren von der ersten Minute an: Sichern Sie Beweise sofort. Screenshot der Website, Kopie der Bescheinigung, Nachweis, dass keine elektronische Krankmeldung bei der Krankenkasse eingegangen ist. Im Streitfall müssen Sie als Arbeitgeber den Kündigungsgrund darlegen und beweisen. Je lückenloser die Dokumentation, desto besser Ihre Ausgangsposition.
Entgeltfortzahlung zurückfordern: Parallel zur Kündigung kann ggf. bereits gezahlte Entgeltfortzahlung zurückgefordert und eine laufende Entgeltfortzahlung eingestellt werden.
Krankmeldung auf Bestellung: Fristlose Kündigung bei Online-Krankmeldung ohne Arztkontakt
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5. September 2025
Fakten
Ein Arbeitnehmer meldete sich für fünf Tage arbeitsunfähig krank – ohne zuvor einen Arzt aufzusuchen. Stattdessen kaufte er über eine Website eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und legte diese seinem Arbeitgeber vor. Dafür füllte er lediglich einen Online-Fragebogen aus. Einen Arzt sprach er zu keinem Zeitpunkt – weder persönlich noch per Telefon oder Video.
Was hinter dem Angebot steckte, machte der Werbetext der Website deutlich: Das Portal bot Krankmeldungen ausdrücklich „ohne Arztgespräch“ an – inklusive Geld-zurück-Garantie. Außerdem empfahl die Seite, den Arbeitgeber vorab um Akzeptanz zu bitten, bevor dieser „misstrauisch“ werde. Für den Streitfall wurde offen eingeräumt, dass die Bescheinigung „geringeren Beweiswert“ habe. Die hinter dem Angebot stehenden Ärzte? International tätig, ohne Praxissitz und ohne Zulassung in Deutschland – registriert lediglich im Ausland.
Das Dokument sah auf den ersten Blick aus wie der bekannte klassische „gelbe Schein“. Bei genauerer Betrachtung fiel jedoch auf:
- Es handelte sich um eine „Erstbescheinigung“
- Im Text stand: „Voraussichtlich arbeitsunfähig aufgrund Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“
- Im Feld für die Arztnummer war lediglich „Privatarzt“ eingetragen – kein Stempel, kein zugelassener Arzt
- Im Stempelfeld fanden sich nur eine WhatsApp-Nummer und eine E-Mail-Adresse
- Eine elektronische Krankmeldung bei der Krankenkasse fehlte vollständig
Als der Arbeitgeber erkannte, dass es sich bei der Bescheinigung möglicherweise um eine Fälschung handeln könnte, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos – hilfsweise ordentlich.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die fristlose Kündigung als wirksam bestätigt – aus zwei wesentlichen Gründen.
Erster Grund: Bewusste Täuschung des Arbeitgebers. Wer eine solche, wie vorstehend beschriebene Bescheinigung einreicht, täuscht seinen Arbeitgeber bewusst. Das Dokument erweckt durch sein äußeres Erscheinungsbild den Eindruck, ein Arzt habe die Arbeitsunfähigkeit nach einer Untersuchung festgestellt. Genau das war hier nicht der Fall. Das Gericht wertete dies als ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung.
Zweiter Grund: Erschleichen der Bescheinigung. Wer sich eine Krankmeldung ohne echten Arztkontakt verschafft und sich dafür Lohnfortzahlung gewähren lässt, erschleicht sich die Bescheinigung. Auch das ist ein eigenständiger Grund zur fristlosen Kündigung. Der Beweiswert der Bescheinigung war nach Ansicht des Gerichts vollständig erschüttert. Sie entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben, die eine echte ärztliche Untersuchung – persönlich, per Video oder telefonisch – voraussetzen. Ein reiner Online-Fragebogen ohne jeglichen Arztkontakt genügt nicht.
Praktisch bedeutsam: Ist der Beweiswert einer Krankmeldung erst einmal erschüttert, dreht sich die Beweislast um. Dann muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass er wirklich krank war – nicht der Arbeitgeber das Gegenteil. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank war, spielt letztlich jedoch keine Rolle.
Folgen der Entscheidung
Das Urteil ist ein guter Anlass, den innerbetrieblichen Umgang mit Krankmeldungen zu hinterfragen und sich für eine etwaige praktische Umsetzung einer außerordentlichen Kündigung vorzubereiten. Denn selbst wenn eine Bescheinigung eindeutig fragwürdig ist muss eine fristlose Kündigung handwerklich sauber umgesetzt sein. Wer hier Fehler macht, verliert vor Gericht. Unabhängig davon, wie berechtigt die Kündigung inhaltlich war.
Die Zwei-Wochen-Frist ist der häufigste Fallstrick: Eine fristlose Kündigung muss zwingend innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden. Die Frist beginnt, sobald die kündigungsberechtigte Person im Unternehmen den Sachverhalt kennt – nicht erst, wenn ein Anwalt informiert wurde. Wer intern zu langsam eskaliert, verliert das Recht zur fristlosen Kündigung. Auch bei eindeutigem Fehlverhalten.
Betriebsrat rechtzeitig einbinden: Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Bei einer fristlosen Kündigung muss das unverzüglich geschehen – die vorgenannte Zwei-Wochen-Frist läuft währenddessen weiter. Wer diesen Schritt vergisst oder zu spät einleitet, riskiert die Unwirksamkeit der Kündigung. Aus rein formalen Gründen.
Hinweise für die Praxis
Dokumentieren von der ersten Minute an: Sichern Sie Beweise sofort. Screenshot der Website, Kopie der Bescheinigung, Nachweis, dass keine elektronische Krankmeldung bei der Krankenkasse eingegangen ist. Im Streitfall müssen Sie als Arbeitgeber den Kündigungsgrund darlegen und beweisen. Je lückenloser die Dokumentation, desto besser Ihre Ausgangsposition.
Entgeltfortzahlung zurückfordern: Parallel zur Kündigung kann ggf. bereits gezahlte Entgeltfortzahlung zurückgefordert und eine laufende Entgeltfortzahlung eingestellt werden.