Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 06.08.2025 – L 2 U 30/24
Wann beginnt der versicherte Weg zur Arbeit? Die Sozialgerichte sind sich einig. Erst mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs. Stürzt ein Mitarbeiter auf dem Weg zwischen Wohnung und hauseigener Tiefgarage, ist das nach Ansicht des Landessozialgerichts Hamburg kein Wegeunfall. Dies auch dann nicht, wenn zwischenzeitlich die Außentür des Gebäudes passiert wurde. Versicherungsschutz beginnt bei der Benutzung von mit dem Wohngebäude verbundenen Garagen erst mit Durchfahren des Garagentors.
Fakten:
Morgens auf dem Weg zur Arbeit stürzte ein Mitarbeiter im Treppenhaus, das zur Garage des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses führt, und verletzte sich das Handgelenk. Das Fahrzeug des Mitarbeiters war in der hauseignen Garage des Mehrfamilienhauses abgestellt. Der Garagenstellplatz war sowohl durch einen direkten Zugang vom Wohnhaus aus erreichbar als auch über einen anderen Weg, der über den Außenbereich des Mehrfamilienhauses zurück in die Garage führt. Streitig war, ob sich der Mitarbeiter auf dem Weg von seiner Wohnungstür zur Garage befand oder aber das Mehrfamilienhaus bereits durch die reguläre Außentüre verlassen hatte und sich über die Garage wieder auf dem Rückweg zu seiner Wohnung befand.
Entscheidung:
Das Landessozialgericht Hamburg hat die Ansicht des Sozialversicherungsträgers bestätigt, dass der Mitarbeiter keinen Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls erlitten habe, als er auf der Treppe, die zur Garage führt, stürzte. Der Mitarbeiter habe sich als der Unfall geschah, noch oder wieder im häuslichen Bereich befunden. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs durch eine Außentür. Eine Garage, die an oder in das Wohngebäude eingebaut ist und die durch einen direkten Zugang vom Wohngebäude aus zu erreichen ist, sei ein Teil des häuslichen Bereichs. Das Garagentor ist dann eine der Außentüren des Gebäudes, mit deren Durchschreiten oder Durchfahren der Versicherungsschutz beginnt und bei der Rückkehr von dem Ort der Tätigkeit endet.
Auch in einem großen Mehrparteienhaus, in dem der Weg zur Außentür an anderen Wohnungen vorbeiführt, beginnt der Versichertenschutz erst mit Durchschreiten einer Außentür. Der Mitarbeiter befand sich so oder so im häuslichen Bereich, als sich der Unfall ereignete. Sofern er sich auf dem unmittelbaren Weg von seiner Wohnung zur Garage befand, hatte er noch keine Außentür durchschritten, als er auf der Treppe zur Garage stürzte. Auch wenn er bereits das Gebäude über die Außentür verlassen hatte, um anschließend über die Garage in das Gebäude zurückkehrte, hätte er nach dem erneuten Betreten des Gebäudes nicht mehr unter Versicherungsschutz gestanden. Eine Ungleichbehandlung zu Versicherten, die in Einfamilienhäusern leben, bestehe nicht. Denn auch wenn der Mitarbeiter in einem Einfamilienhaus gelebt hätte und die Garage durch einen kurzen Verbindungsgang aufgesucht hätte, hätte er sich im unversicherten häuslichen Bereich befunden.
Folgen der Entscheidung:
Das Landessozialgericht Hamburg greift die bereits ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu Wegeunfällen auf und bestätigt erneut, dass der Weg zur hauseigenen Garage, sofern diese mit dem Wohngebäude so verbunden ist, dass sie ohne das Durchschreiten einer Außentür erreicht werden kann, versicherungsrechtlich nicht zum Arbeitsweg zählt. Dies auch dann nicht, wenn der Weg lange ist und wie im vorliegenden Fall beschwerlich über eine Wendeltreppe führt.
Hinweise für die Praxis:
Die Anzeige eines Arbeitsunfalls ist bei Unfällen im (noch) häuslichen Bereich nicht erfolgsversprechend. In diesem Sinne ist die Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg keine Überraschung.






