Fakten
Der Arbeitnehmer ist bei dem beklagten Universitätsklinikum M in Nordrhein-Westfalen angestellt. Dort befindet sich auch sein regelmäßiger Beschäftigungsort. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Nach § 8 Abs. 1 TV-L steht dem Arbeitnehmer daraus ein Ausgleich für Feiertagsarbeit zu.
Der Arbeitnehmer nahm – auf Anordnung seines Vorgesetzten – ab dem 1. November 2021 an einem Lehrgang in Hessen teil. Nach den landesrechtlichen Feiertagsbestimmungen ist der 1. November in Nordrhein-Westfalen, nicht aber in Hessen, ein gesetzlicher Feiertag. Einen Feiertagszuschlag gewährte das Universitätsklinikum für den 1. November nicht.
Mit seiner Klage begehrt der Arbeitnehmer für die am 1. November geleisteten Fortbildungsstunden einen 35%igen Feiertagszuschlag gemäß TV-L.
Das LAG Hamm hatte die Klage zuletzt als unbegründet abgewiesen.
Entscheidung
Die Revision war erfolgreich. Der Arbeitnehmer hat demnach Anspruch auf die begehrten Feiertagszuschläge für die unstreitig am 1. November geleisteten Stunden.
Tarifvertragliche Regelungen über die Zahlung eines Zuschlags für Feiertagsarbeit knüpfen regelmäßig an die gesetzlichen Feiertage am Beschäftigungsort an. Abweichende Regelungen müssen deutlich erkennbar sein. Der Anspruch auf einen tariflichen Feiertagszuschlag bestimmt sich damit grundsätzlich nach dem Ort, an dem Arbeitnehmer ihre vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen haben. Eine eindeutige Abweichung von diesem Grundsatz enthält § 8 Abs. 1 TV-L nicht, so das BAG.
Sofern sich der regelmäßige Beschäftigungsort nicht beispielsweise durch Abordnung, Versetzung oder Zuweisung i.S.d. § 4 TV-L ändert, so sind Arbeitnehmer, welche auf Anordnung des Arbeitgebers an einem Ort ohne Feiertag eingesetzt werden, so zu behandeln, als wären sie an ihrem regelmäßigen Beschäftigungsort zur Feiertagsarbeit verpflichtet worden.
Folgen der Entscheidung
Mit der Entscheidung stellt das BAG sicher, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer nicht bewusst an Feiertagen in Bundesländern ohne Feiertag einsetzen, um Feiertagszuschläge zu sparen. Hierdurch wird auch die soziale Bedeutung von Feiertagen besser geschützt.
Hinweise für die Praxis
Für Arbeitgeber besteht nunmehr Rechtsklarheit hinsichtlich der Feiertagsregelungen. Bei Einsätzen im anderen Bundesland können so Unsicherheiten vermieden werden. Weiterhin konkretisiert das BAG die Bedeutung des regelmäßigen Beschäftigungsorts in Bezug auf Zuschläge im Allgemeinen.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung zukünftig auch auf Bereiche außerhalb des Anwendungsbereichs der Bestimmungen der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder übertragen wird, um beispielsweise die Rechtslage bei Arbeitnehmer bei mobiler Arbeit zu klären. Auch in diesem Bereich wäre eine klare Rechtsprechung wünschenswert.