Der Ruf nach einer vereinheitlichten europäischen Rechtsform, welche insbesondere neue Anreize für Investoren schafft, war seit geraumer Zeit groß. Bestätigt wurde dies zudem durch den Draghi-Report zur EU-Wettbewerbsfähigkeit vom September 2024, welcher ein weiteres Mal die Notwendigkeit von Änderungen verdeutlichte. Nicht zuletzt angetrieben durch eine Vielzahl von Investoren und Gründern, die sich unter der Initiative „EU Inc.“ zusammengeschlossen hatten, veröffentlichte die Europäische Kommission am 18. März 2026 einen konkreten Vorschlag zu einer neuen europäischen Unternehmensform – dem „28. Regime“ (unabhängig von den Rechtsordnungen der 27 Mitgliedstaaten): die EU Inc.
Quick Facts:
- Wer die von der Kommission bereitgestellten Standard-Templates für die Satzung verwendet, gründet im Fast-Track-Verfahren: innerhalb von 48 Stunden mit einem Kostendeckel von EUR 100.
- Das gesamte Verfahren ist als „digital only“ konzipiert. Eine physische Präsenz darf nur in Ausnahmefällen verlangt werden.
- Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich; ebenso besteht keine Pflicht zur Bildung von Kapital oder gesetzlichen Rücklagen.
- Nach der Gründung werden Registerdaten automatisch digital an alle relevanten Behörden weitergeleitet.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
Die meisten Gründer, Gesellschafter und Investoren dürften es kennen: Gründungsprozesse und Änderungsmitteilungen nehmen aufgrund der Mitwirkungspflichten häufig mehr Zeit in Anspruch als erwünscht – und vor allem mehr Zeit, als zur Verfügung steht. Hinzu kommt nicht nur der damit einhergehende Kostenapparat aus Notargebühren, Registergebühren und sonstigen Transaktionskosten, sondern auch eine durch die unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Regelungen der 27 Mitgliedstaaten fragmentierte Rechtslandschaft, die für außenstehende Investoren nur schwer zu durchdringen ist.
Genau hier setzt die EU Inc. an. Durch eine einheitliche, primär auf Unionsebene verankerte Regelung – die gegenüber dem nationalen Gesellschaftsrecht weitgehend vorrangig gilt und nur subsidiär auf die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zurückgreift – soll der bestehenden Fragmentierung entgegengewirkt werden. Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass Gründungen vollständig digital und ohne physische Präsenz abgewickelt werden können. Wer die von der Kommission bereitgestellten Standard-Templates für die Satzung verwendet, kann im Fast-Track-Verfahren innerhalb von 48 Stunden und zu Gründungskosten von maximal EUR 100 gründen. Zudem soll die Gesellschaft weder zur Aufbringung eines Mindestkapitals noch zum Aufbau von Kapital oder gesetzlichen Rücklagen verpflichtet sein.
Darüber hinaus sollen auch Anteilsübertragungen künftig vollständig digital und ohne notarielle Beurkundung möglich sein. Für Mitarbeiterbeteiligungen sieht der Entwurf einen harmonisierten EU-Mitarbeiterbeteiligungsplan (EU-ESO) vor, bei dem die steuerliche Erfassung der Einkünfte erst im Zeitpunkt der Veräußerung der erworbenen Anteile eintritt und nicht bereits bei Gewährung oder Ausübung der Option. Damit soll das Risiko einer Besteuerung nicht realisierter Gewinne – insbesondere in grenzüberschreitenden Sachverhalten – beseitigt werden. Schließlich ist für innovative Start-ups, die in die Insolvenz geraten, ein vereinfachtes Abwicklungsverfahren vorgesehen, das auf vollständig digitale Kommunikation setzt und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein soll.
Ausblick:
Der Verordnungsvorschlag zeigt vielversprechende Ansätze – viele Details sind jedoch noch zu klären. Gleichwohl dürfte die EU Inc. den Wettbewerb zwischen den Rechtsordnungen intensivieren und internationales Kapital anziehen; auch für etablierte Unternehmen könnte sie eine attraktive Option darstellen. Für bestehende Gesellschaften wie die UG oder GmbH ist zudem mit einer Umwandlungsmöglichkeit zu rechnen. Mit ersten EU Inc.-Gründungen könnte ab 2028 zu rechnen sein.






