Ein echter Klassiker im Urlaubsrecht: Ein Urlaubsantrag wird vom Arbeitgeber abgelehnt – dem Arbeitnehmer ist das aber egal und er fährt einfach trotzdem. Arbeitgeber sind dann jedoch keineswegs machtlos.
Der Anspruch auf Jahresurlaub ist als Grundsatz des europäischen Sozialrechts anerkannt und im deutschen Recht durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gesetzlich verankert. Jedem Arbeitnehmer steht (bei einer Fünf-Tage-Woche) ein gesetzlicher Mindesturlaub von 20 Werktagen im Jahr zu. Dies steht nicht zur Disposition und kann vertraglich nicht unterschritten werden.
Über die Dauer des Urlaubs kann der Arbeitgeber zwar nicht bestimmen, aber er trifft die Entscheidung über die Lage des Urlaubs. Das Gesetz ist eindeutig: Gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG hat der Arbeitgeber bei der Festlegung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers zwar zu berücksichtigen, er ist an diese Wünsche aber keinesfalls gebunden. Stehen dem Urlaubszeitraum dringende betriebliche Gründe entgegen oder verdienen Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer unter sozialen Gesichtspunkten (z.B. wegen der Kinderbetreuung) den Vorrang, kann der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag ablehnen.
Selbst in Urlaub gehen? Kein Selbsthilferecht
Wenn Arbeitnehmer die Ablehnung des Arbeitgebers nicht akzeptieren und den Urlaub eigenmächtig antreten, ist dies unzulässig. Dem Arbeitnehmer steht kein Selbsthilferecht im Sinne einer Selbstbeurlaubung und auch kein Zurückbehaltungsrecht seiner Arbeitsleistung zu. Bei Streit über die Urlaubsgewährung ist der Arbeitnehmer darauf verwiesen, im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens seinen Urlaubsanspruch gerichtlich durchzusetzen (zuletzt LAG Thüringen 02.03.2026 – 4 Ta 15/26). Die Botschaft ist eindeutig: Der Weg führt bei Streit zum Gericht, nicht eigenmächtig in den Urlaub.
Wer ohne Genehmigung des Arbeitgebers in den Urlaub fährt, verletzt demnach nicht nur seine vertragliche Arbeitspflicht. Regelmäßig liegt zugleich ein Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme vor, da das vertragswidrige Fernbleiben die berechtigten Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt.
Häufige Reaktion auf die Ablehnung: Die Krankmeldung
Ein in der Praxis häufig anzutreffendes Phänomen: Wird der Urlaubsantrag abgelehnt, meldet sich der Mitarbeiter für den entsprechenden Zeitraum krank. Arbeitgeber sind bei derartigen Zufällen jedoch nicht mittellos. Das LAG Niedersachsen hat entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden kann, wenn konkrete Umstände Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung begründen – etwa, wenn die Krankmeldung zeitlich exakt mit dem zuvor abgelehnten Urlaubswunsch zusammenfällt. Ist der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert, genügt deren bloße Vorlage nicht mehr. Der Arbeitnehmer muss dann substantiiert darlegen, welche konkreten Erkrankungen und Symptome vorgelegen haben (LAG Niedersachsen 08.07.2024 – 15 SLa 127/24).
Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Urlaubs, bleiben die Urlaubstage zwar möglicherweise bestehen, der Arbeitnehmer ist aber nicht dazu berechtigt, den aufgrund der Krankheit versäumten Resturlaub nach seiner Genesung zu nehmen, ohne dass der Arbeitgeber dies wiederum genehmigt.
Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei Selbstbeurlaubung
Der eigenmächtige Urlaubsantritt kann grundsätzlich eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Oft kommt sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung in Betracht, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf (BAG 16.03.2020 – 2 AZR 75/99). Ob eine Kündigung im konkreten Fall gerechtfertigt ist, hängt von einer Abwägung aller Umstände ab. Bleibt der Arbeitnehmer für eine nicht unerhebliche Dauer fern, kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen. Bei einer nur kurzfristigen Selbstbeurlaubung und damit einer weniger schwerwiegenden Pflichtverletzung dürfte zuvor eine Abmahnung erforderlich sein.
Statt bzw. neben der Kündigung sind weitere Sanktionen möglich: Für den Zeitraum der Selbstbeurlaubung ist der Arbeitgeber nicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet. Der Urlaub kann auch nicht nachträglich angerechnet werden. Darüber hinaus kommen Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers in Betracht.
Fazit
Die Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmers stellt einen erheblichen Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Der gesetzlich geschützte Urlaubsanspruch berechtigt ihn grundsätzlich nicht dazu, eigenmächtig von der Arbeit fernzubleiben.
Dem Arbeitgeber stehen je nach Schwere und Dauer der Pflichtverletzung verschiedene Reaktionsmöglichkeiten zu – von der Abmahnung über die ordentliche Kündigung bis hin zur fristlosen Kündigung. Daneben kommen unter Umständen Schadensersatzansprüche in Betracht. Arbeitgeber sollten jedoch stets im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Ablehnung des Urlaubswunsches rechtmäßig erfolgt ist. Insbesondere die schriftliche Dokumentation der Ablehnung kann helfen, die eigene Position zu stärken.






