Bundesgerichtshof vom 10.4.2025 – IX ZR 203/23
Fakten
Ein Insolvenzverwalter verlangte von der Gesellschafterin einer insolventen Gesellschaft die Zahlung von rund 50.000 Euro zur Insolvenzmasse. Hintergrund war ein von der Gesellschaft abgeschlossener Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug. Für die aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen hatte die Gesellschafterin eine Bürgschaft übernommen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gab der Insolvenzverwalter das Fahrzeug an den Leasinggeber zurück. Dieser verwertete das Fahrzeug und stellte den Verwertungserlös den offenen Leasingforderungen gegenüber.
Der Insolvenzverwalter argumentierte, die Gesellschafterin sei durch die Verwertung in Höhe des erzielten Erlöses teilweise aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung „befreit“ worden. Darin sah er einen Fall der sogenannten Doppelsicherheit: Der Gläubiger habe sowohl auf das Leasingobjekt als auch auf die Bürgschaft zugreifen können. Daher müsse die Gesellschafterin den Verwertungserlös zur Insolvenzmasse erstatten.
Entscheidung
Entgegen den Vorinstanzen wies der Bundesgerichtshof die Klage des Insolvenzverwalters gegen die Gesellschafterin ab. Nach Auffassung des Gerichts lag keine Benachteiligung der übrigen Gläubiger vor: Die insolvente Gesellschaft war lediglich zur zeitlich begrenzten Nutzung des Fahrzeugs berechtigt, Eigentum daran hatte sie nicht. Die Klage scheiterte damit bereits im Ansatz.
Gleichwohl nutzte der Bundesgerichtshof den Fall, um auf eine seit Jahren umstrittene Frage einzugehen: Für Zahlungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit sog. Doppelsicherheiten – also wenn sowohl die Gesellschaft als auch eine Gesellschafterin Sicherheiten bestellt haben – sieht das Gesetz eine vorrangige Ausgleichspflicht der Gesellschafterin vor, sofern diese Zahlungen innerhalb eines Jahres vor Insolvenzeröffnung erfolgen. Für Zahlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlt hingegen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Diese Lücke hat in Praxis und Literatur erhebliche Unsicherheit hervorgerufen, da unklar war, ob die Gesellschafterin auch in diesem Zeitraum ausgleichspflichtig ist.
Der Bundesgerichtshof knüpft in seiner Entscheidung konsequent an seine Rechtsprechung seit 2011 an und stellt klar: Zum Schutz der Insolvenzmasse ist diese Lücke dahingehend zu schließen, dass auch nach Insolvenzeröffnung vorrangig auf die Sicherheit der Gesellschafterin zurückzugreifen ist. Dem Vertragspartner steht es frei, ob er seine Forderung aus der Gesellschaftssicherheit oder aus der Gesellschaftersicherheit befriedigt. Wählt er die Gesellschaftssicherheit, ist die Gesellschafterin verpflichtet, den aus Gesellschaftsvermögen geleisteten Betrag an die Insolvenzmasse zu erstatten.
Eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger liegt bereits darin, dass Mittel aus dem Gesellschaftsvermögen abfließen, obwohl die Gesellschafterin im Innenverhältnis vorrangig verpflichtet ist, die von ihm gesicherte Verbindlichkeit selbst zu erfüllen.
Folgen der Entscheidung
Die bislang fehlende gesetzliche Regelung zur Verwertung von Doppelsicherheiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde in der Fachliteratur bereits als „grober handwerklicher Schnitzer des Gesetzgebers“ kritisiert. Unterschiedliche Lösungsansätze führten zu teils widersprüchlichen Gerichtsentscheidungen und erheblichen praktischen Schwierigkeiten. Nicht selten sahen sich Insolvenzverwalter gezwungen, Gesellschaftssicherheiten noch vor Insolvenzeröffnung möglichst schnell abzulösen.
Der Bundesgerichtshof hat nun zumindest insoweit Klarheit geschaffen, als die Zahlungspflicht der Gesellschafterin sowohl vor als auch nach Insolvenzeröffnung fortbesteht.
Hinweis für die Praxis
Im Mittelstand sind Doppelsicherheiten gängige Praxis. Kreditinstitute verlangen neben Sicherheiten der Gesellschaft oft auch Bürgschaften oder persönliche Sicherheiten von Gesellschaftern. Die aktuelle Entscheidung schafft zwar Rechtssicherheit, zeigt aber zugleich die Risiken: Gesellschafter sollten bei der Bestellung zusätzlicher Sicherheiten äußerste Vorsicht walten lassen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist regelmäßig damit zu rechnen, dass der Insolvenzverwalter die Gesellschafterin in Anspruch nimmt – unabhängig davon, ob die Gesellschaftssicherheit vor oder nach der Insolvenzeröffnung verwertet wird.






