Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 12.06.2026 (Az. 15 W 55/26) zu der Frage Stellung bezogen, ob ein Bewertungsportal offenlegen kann, dass ein Unternehmen (bzw. im konkreten Fall eine Arztpraxis) mehrfach erfolgreich gegen Bewertungen vorgegangen ist.
Im Kern bejaht das Gericht dies jedenfalls dann, wenn der Hinweis durch das Bewertungsportal sachlich zutreffend ist, transparent erläutert wird und auf einer datenschutzrechtlich tragfähigen Grundlage nach Art. 6 DSGVO beruht.
- Sachverhalt
Der Antragsteller (ein Arzt) hatte innerhalb eines Jahres mehrfach die Löschung negativer Bewertungen auf einem Bewertungsportal erreicht. Gestützt wurde die Löschung jeweils auf die zugrunde liegende Rüge, es habe kein echter Patientenkontakt vorgelegen. Das Bewertungsportal ergänzte das Profil der Arztpraxis daraufhin um den Hinweis, dass in den vergangenen zwölf Monaten sechs bis zehn Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen „Diffamierung nach deutschem Recht“ entfernt worden seien. Darin sah der Antragsteller eine unzutreffende und rufschädigende Darstellung. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte er die Löschung des Hinweises sowie dessen zukünftige Unterlassung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO.
- Entscheidung des Gerichts
Zunächst ist durch das Gericht klargestellt worden, dass die Veröffentlichung datenschutzrechtlich relevant ist. Die Information über die Anzahl gelöschter Bewertungen einer namentlich bezeichneten Arztpraxis stellt ein personenbezogenes Datum i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar. Konkret handelt es sich nach dem Gericht um eine Information, die sich auf eine identifizierte natürliche Person, nämlich auf den namentlich genannten Antragsteller, bezieht. Dieses personenbezogene Datum wurde ferner nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet, indem es durch das Bewertungsportal gespeichert und den Nutzern des Portals gegenüber offengelegt wurde.
Grundsätzlich kommt daher ein Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO in Betracht. Jedoch muss dazu einer der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO genannten Gründe einschlägig bzw. das Datum insbesondere unrechtmäßig nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO verarbeitet worden sein. Genau daran fehlte es aber nach Auffassung des Gerichts.
- Rechtliche Einordnung
Die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung ist von dem OLG Köln auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gestützt worden.
Das Bewertungsportal verfolgte ein berechtigtes Interesse daran, seinen Nutzern transparent darzustellen, dass Bewertungen entfernt wurden. Auf dieser Grundlage können Nutzer das Profil besser einordnen. Zudem zeigt das Portal im gleichen Zuge, dass es Beschwerden überprüft und rechtswidrige Bewertungen entfernt. Die angegriffene Datenverarbeitung war also zur Wahrung der berechtigten Interessen der Antragsgegnerin und der Nutzer ihres Portals erforderlich. Die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Antragstellers überwogen nach Auffassung des Gerichts nicht.
Ferner ist das Datum nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO sachlich richtig gewesen.
Aufmerksamkeit verdient die Auslegung des verwendeten Begriffs „Diffamierung“. Tatsächlich hatte der Antragsteller seine Löschungsanträge auf das Fehlen eines Patientenkontaktes gestützt. Gleichwohl hielt das Gericht den Hinweis nicht für irreführend oder sachlich unrichtig. Entscheidend dafür war, dass das Bewertungsportal den Begriff in einem verlinkten Informationstext näher erläuterte. Insbesondere wurde dort näher erklärt, was für verschiedene Beschwerdegründe unter „Diffamierung nach deutschem Recht“ zusammengefasst werden. Für einen durchschnittlichen Nutzer sei dadurch erkennbar gewesen, dass der Begriff lediglich eine interne Kategorisierung des Portals beschreibt und nicht den Inhalt der von dem Antragsteller erhobenen Beschwerden. Unmittelbar verlinkte Erläuterungen können das Verständnis eines durchschnittlichen Nutzers mithin entscheidend prägen.
Festzuhalten bleibt, dass Hinweise auf eine entfernte Bewertung zulässig sein können, wenn:
- Die zugrunde liegenden Informationen sachlich zutreffend sind.
- Verwendete Kategorien und Darstellungen nachvollziehbar erläutert werden sowie nicht der Herabsetzung des Betroffenen dienen.
- Die Veröffentlichung einem berechtigten Transparenzinteresse dient.
Gleichzeitig müssen die grundlegenden Anforderungen der DSGVO gewahrt bleiben.
- Praktische Bedeutung / Empfehlungen für die Praxis
- Zunächst ist es wahrscheinlich, dass Google seine Praxis bei der Anzeige gelöschter Bewertungen nicht ändert.
- Unternehmen sollten weiterhin falsche oder reputationsschädigende Bewertungen nicht dulden: Die Darstellung von Löschungshinweisen muss sich vielmehr an der DSGVO messen lassen. Die Einordnung einer Rezension als personenbezogenes Datum ist allerdings einzelfallabhängig.
- In der Entscheidung wurden zwar datenschutzrechtliche Erwägungen, aber kein allgemeines Persönlichkeitsrecht / Unternehmenspersönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geprüft, obgleich dies naheliegend ist (z.B. bei der Entfernung gezielter Falschaussagen).
- Die Entscheidung erging im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – bisher ist keine Hauptsacheentscheidung ergangen, sodass weitere abweichende gerichtliche Entscheidungen möglich sind.
- Die Anzeige von gelöschten Bewertungen ist bisher kein verbreiteter Standard (inzwischen von Google jedoch bereits genutzt) – es bleibt abzuwarten, ob und wie andere Bewertungsportalen diese Praxis adaptieren.






