Datum

30. März 2020

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Die bundesweiten Maßnahmen gegen eine Ausbreitung des Corona-Virus legen das öffentliche Leben derzeit weitestgehend lahm. Durch fehlende oder weniger Einnahmen sind deshalb viele Geschäftsleute von der Insolvenz bedroht. Etwa 1,15 Milliarden Euro Umsatz gehen dem deutschen Einzelhandel laut Handelsverband HDE pro Tag verloren. Besonders hart betroffen sind Unternehmen, die ihren Umsatz bisher komplett stationär machen: Restaurants, Cafés, Bars oder unabhängige kleine Läden. Ein neuer Trend, insbesondere bei Gastronomiebetrieben, ist der Verkauf von Gutscheinen an Kunden, die eingelöst werden sollen, sobald das Geschäft wieder geöffnet hat. Die so erzielten Einnahmen sollen helfen, dass Miete und Beschäftige weiter bezahlt werden können. Worauf bei der rechtlichen Ausgestaltung solcher Gutscheine geachtet werden sollte, ist im Folgenden dargestellt.

Welche Besonderheiten sind während der Corona-Krise zu berücksichtigen?

Ein Gutschein ist keine Schenkung, sondern der Kauf einer konkreten Leistung, auf dessen Erfüllung der „Käufer“ einen einklagbaren Anspruch hat. Deshalb sollte die Summe der mit den Gutscheinen vergebenen Leistungen auf den Betrag begrenzt werden, der zur Überbrückung der Corona-Krise dringend benötigt wird. Andernfalls droht eine finanzielle Überforderung durch eine Welle eingelöster Gutscheine nach Wiedereröffnung. Im Übrigen ist es wichtig, dass die Kunden daraufhin gewiesen werden, dass eine Einlösung erst nach Wiedereröffnung des Geschäfts möglich ist, andernfalls bestünde der (nicht erfüllbare) Anspruch des Kunden mit Kauf des Gutscheins.

Wer kann den Gutschein einlösen?

Grundsätzlich kann jeder, der einen Gutschein (ein sog. „kleines Inhaberpapier“ nach § 807 BGB) vorlegt, diesen einlösen. Der Aussteller muss zudem grundsätzlich nicht überprüfen, ob derjenige, der den Gutschein einlösen möchte, diesen auch gekauft hat oder „Berechtigter“ ist. Eine Ausnahme kann allerdings bestehen, wenn aus dem Gutschein hervorgeht, dass ihn nur eine bestimmte Person einlösen können soll. Dies kann sich entweder aus den Umständen (etwa bei besonderen gesundheitlichen Anforderungen) oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben.

Regelung der Gutscheinmodalitäten in AGB

Folgende Punkte sollten sinnvollerweise – bspw. in Allgemeine Geschäftsbedingungen „AGB“ – vor Ausgabe der Gutscheine geregelt werden:

  • Ab wann der Gutschein eingelöst werden kann
  • Wo, wie lange und von wem der Gutschein eingelöst werden kann
  • Ob der Gutschein übertragbar ist
  • Für welche Produkte der Gutschein eingelöst werden kann und ob pro Bestellung nur ein Gutschein oder auch mehrere Gutscheine eingelöst werden können
  • Was mit dem Restguthaben passiert, wenn der Wert des Gutscheins den Wert der damit erworbenen Ware übersteigt

Gültigkeitsdauer des Gutscheins

Ein Gutschein ist grundsätzlich drei Jahre gültig, denn jeder allgemeine zivilrechtliche Anspruch verjährt in drei Jahren. Gerechnet werden die drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde (§§ 195, 199 BGB). Das bedeutet: Wenn ein Gutschein am 1. April 2020 ausgestellt wird, kann er grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2023 eingelöst werden.

Allerdings können Gutscheine im Einzelfall eine kürzere Verjährung vorsehen. Eine solche Befristung muss sich aber durch besondere Umstände des Einzelfalls rechtfertigen lassen. Hier kann etwa mit Kostensteigerungen im nächsten Jahr argumentiert werden. Wichtig ist: Die Möglichkeit der Befristung auf unter drei Jahre gilt nicht für Gutscheine über einen bestimmten Geldbetrag. Denn dass solche Gutscheine im Laufe der Zeit an Wert verlieren, liegt im Risikobereich des Gutscheininhabers und berechtigt den Aussteller nicht zur Befristung des Gutscheins.

Barauszahlung des Gutscheins möglich?

Der Gutschein kann nur gegen eine Ware oder eine Dienstleistung eingelöst werden. Eine Barauszahlung ist grundsätzlich nicht möglich, denn der Gutschein war bei Abschluss für die Einlösung gegen Ware oder Dienstleistung gedacht und kann im Nachhinein nicht anders behandelt werden. Anders ist dies nur, wenn der Gutschein sich auf ein bestimmtes Produkt bezieht und gerade dieses nicht mehr erhältlich ist.

Abschließend möchten wir auf einen nicht zu unterschätzenden Punkt hinweisen: Die Einnahmen aus dem Verkauf von Gutscheinen müssen regelmäßig auf den Zeitpunkt der Ausstellung bzw. Übertragung des Gutscheins besteuert werden. Sollte der finanzielle Umfang der ausgegebenen Gutscheine über die Erfordernisse eines kleinen Betriebes hinausgehen, sind zudem weitere Aspekte – etwa die Anzeigepflicht bei der BaFin – zu beachten.

Gerne stehen wir Ihnen jederzeit bei Rückfragen oder konkreten Formulierungswünschen zur Verfügung.

Gutscheine als unkomplizierte Überbrückungskredite?

Die bundesweiten Maßnahmen gegen eine Ausbreitung des Corona-Virus legen das öffentliche Leben derzeit weitestgehend lahm. Durch fehlende oder weniger Einnahmen sind deshalb viele Geschäftsleute von der Insolvenz bedroht. Etwa 1,15 Milliarden Euro Umsatz gehen dem deutschen Einzelhandel laut Handelsverband HDE pro Tag verloren. Besonders hart betroffen sind Unternehmen, die ihren Umsatz bisher komplett stationär machen: Restaurants, Cafés, Bars oder unabhängige kleine Läden. Ein neuer Trend, insbesondere bei Gastronomiebetrieben, ist der Verkauf von Gutscheinen an Kunden, die eingelöst werden sollen, sobald das Geschäft wieder geöffnet hat. Die so erzielten Einnahmen sollen helfen, dass Miete und Beschäftige weiter bezahlt werden können. Worauf bei der rechtlichen Ausgestaltung solcher Gutscheine geachtet werden sollte, ist im Folgenden dargestellt.

Welche Besonderheiten sind während der Corona-Krise zu berücksichtigen?

Ein Gutschein ist keine Schenkung, sondern der Kauf einer konkreten Leistung, auf dessen Erfüllung der „Käufer“ einen einklagbaren Anspruch hat. Deshalb sollte die Summe der mit den Gutscheinen vergebenen Leistungen auf den Betrag begrenzt werden, der zur Überbrückung der Corona-Krise dringend benötigt wird. Andernfalls droht eine finanzielle Überforderung durch eine Welle eingelöster Gutscheine nach Wiedereröffnung. Im Übrigen ist es wichtig, dass die Kunden daraufhin gewiesen werden, dass eine Einlösung erst nach Wiedereröffnung des Geschäfts möglich ist, andernfalls bestünde der (nicht erfüllbare) Anspruch des Kunden mit Kauf des Gutscheins.

Wer kann den Gutschein einlösen?

Grundsätzlich kann jeder, der einen Gutschein (ein sog. „kleines Inhaberpapier“ nach § 807 BGB) vorlegt, diesen einlösen. Der Aussteller muss zudem grundsätzlich nicht überprüfen, ob derjenige, der den Gutschein einlösen möchte, diesen auch gekauft hat oder „Berechtigter“ ist. Eine Ausnahme kann allerdings bestehen, wenn aus dem Gutschein hervorgeht, dass ihn nur eine bestimmte Person einlösen können soll. Dies kann sich entweder aus den Umständen (etwa bei besonderen gesundheitlichen Anforderungen) oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben.

Regelung der Gutscheinmodalitäten in AGB

Folgende Punkte sollten sinnvollerweise – bspw. in Allgemeine Geschäftsbedingungen „AGB“ – vor Ausgabe der Gutscheine geregelt werden:

  • Ab wann der Gutschein eingelöst werden kann
  • Wo, wie lange und von wem der Gutschein eingelöst werden kann
  • Ob der Gutschein übertragbar ist
  • Für welche Produkte der Gutschein eingelöst werden kann und ob pro Bestellung nur ein Gutschein oder auch mehrere Gutscheine eingelöst werden können
  • Was mit dem Restguthaben passiert, wenn der Wert des Gutscheins den Wert der damit erworbenen Ware übersteigt

Gültigkeitsdauer des Gutscheins

Ein Gutschein ist grundsätzlich drei Jahre gültig, denn jeder allgemeine zivilrechtliche Anspruch verjährt in drei Jahren. Gerechnet werden die drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde (§§ 195, 199 BGB). Das bedeutet: Wenn ein Gutschein am 1. April 2020 ausgestellt wird, kann er grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2023 eingelöst werden.

Allerdings können Gutscheine im Einzelfall eine kürzere Verjährung vorsehen. Eine solche Befristung muss sich aber durch besondere Umstände des Einzelfalls rechtfertigen lassen. Hier kann etwa mit Kostensteigerungen im nächsten Jahr argumentiert werden. Wichtig ist: Die Möglichkeit der Befristung auf unter drei Jahre gilt nicht für Gutscheine über einen bestimmten Geldbetrag. Denn dass solche Gutscheine im Laufe der Zeit an Wert verlieren, liegt im Risikobereich des Gutscheininhabers und berechtigt den Aussteller nicht zur Befristung des Gutscheins.

Barauszahlung des Gutscheins möglich?

Der Gutschein kann nur gegen eine Ware oder eine Dienstleistung eingelöst werden. Eine Barauszahlung ist grundsätzlich nicht möglich, denn der Gutschein war bei Abschluss für die Einlösung gegen Ware oder Dienstleistung gedacht und kann im Nachhinein nicht anders behandelt werden. Anders ist dies nur, wenn der Gutschein sich auf ein bestimmtes Produkt bezieht und gerade dieses nicht mehr erhältlich ist.

Abschließend möchten wir auf einen nicht zu unterschätzenden Punkt hinweisen: Die Einnahmen aus dem Verkauf von Gutscheinen müssen regelmäßig auf den Zeitpunkt der Ausstellung bzw. Übertragung des Gutscheins besteuert werden. Sollte der finanzielle Umfang der ausgegebenen Gutscheine über die Erfordernisse eines kleinen Betriebes hinausgehen, sind zudem weitere Aspekte – etwa die Anzeigepflicht bei der BaFin – zu beachten.

Gerne stehen wir Ihnen jederzeit bei Rückfragen oder konkreten Formulierungswünschen zur Verfügung.

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