Viele deutsche Unternehmen haben über Jahre erhebliche Vermögenswerte in Contractual Trust Arrangements (CTA) eingebracht. Was in Zeiten günstiger Finanzierung und hoher Liquidität bilanziell attraktiv erschien, gehört heute erneut auf den Prüfstand. Denn Liquidität ist für viele Unternehmen zu einem strategischen Gut geworden. Vorstände und Geschäftsführer sollten deshalb hinterfragen, ob die bestehende CTA-Struktur noch im Unternehmensinteresse liegt – und was die Verwaltung des Treuhandvermögens das Unternehmen tatsächlich kostet.
Vom Bilanzierungsinstrument zum Liquiditätsthema
Contractual Trust Arrangements – kurz CTA – haben sich in Deutschland insbesondere im Zusammenhang mit unmittelbaren Zusagen der betrieblichen Altersversorgung etabliert. Das Grundmodell ist bekannt: Ein Unternehmen hat Pensionsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern und ehemaligen Arbeitnehmern. Für diese Verpflichtungen sind entsprechende Pensionsrückstellungen zu bilden. Durch die Übertragung von Vermögenswerten auf einen Treuhänder soll Vermögen für die Erfüllung dieser Verpflichtungen separiert und zusätzlich gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers gesichert werden.
Bei entsprechender Gestaltung kann ein CTA darüber hinaus bilanzielle Effekte ermöglichen. Das CTA dient insbesondere dazu, Vermögen so zu separieren, dass – bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen – eine Saldierung mit Pensionsverpflichtungen in Betracht kommt.
Was dabei mitunter aus dem Blick geraten ist: Dem CTA wurde echte Liquidität beziehungsweise werthaltiges Unternehmensvermögen zugeführt. Bei großen Unternehmen können sich die in solchen Konstruktionen gebundenen Vermögenswerte auf erhebliche Millionen- oder sogar Milliardenbeträge belaufen. Und genau deshalb lohnt sich heute ein neuer Blick auf alte Strukturen.
Liquidität hat einen neuen Preis
Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen haben sich gegenüber der Zeit, in der viele CTA-Strukturen eingerichtet wurden, verändert. Für ein Unternehmen, das Bankverbindlichkeiten finanziert und darauf erhebliche Zinsen zahlt, stellt sich eine einfache wirtschaftliche Frage:
Ist es sinnvoll, einerseits erhebliches Vermögen außerhalb der operativen Gesellschaft in einer Treuhandstruktur zu binden und andererseits Fremdkapital zu vergleichsweise hohen Zinsen zu finanzieren?
Die Antwort darf nicht aus Gewohnheit gegeben werden. Angenommen, ein Unternehmen verfügt über ein CTA mit erheblichen Vermögenswerten und zahlt gleichzeitig beispielsweise 6, 7 oder 8 Prozent Zinsen auf Bankverbindlichkeiten. Soweit rechtlich zulässig CTA-Vermögen zurückgeführt und zur Schuldentilgung eingesetzt werden könnte, wäre die dadurch ersparte Zinsbelastung wirtschaftlich einer weitgehend risikofreien Ergebnisverbesserung vergleichbar. Hinzu kommen mögliche Effekte auf Verschuldungskennzahlen, Zinsdeckung und Liquiditätsprofil.
Auch Auswirkungen auf das Rating sollten untersucht werden. Eine Reduzierung klassischer Finanzverbindlichkeiten kann grundsätzlich relevante Kreditkennzahlen verbessern. Allerdings darf dieser Effekt nicht isoliert betrachtet werden: Ratingagenturen können ungedeckte Pensionsverpflichtungen ihrerseits als schuldenähnliche Verpflichtungen berücksichtigen. Ob eine Rückführung aus einem CTA das Rating tatsächlich verbessert, ist daher keine Automatismusfrage, sondern anhand der konkreten Finanzierungs-, Pensions- und Ratingstruktur zu analysieren.
Die entscheidende Frage lautet damit nicht:
„Warum sollten wir unser CTA verändern?“
Sondern:
„Welchen wirtschaftlichen Nutzen bringt uns unser CTA heute noch – gemessen an den Opportunitätskosten des darin gebundenen Vermögens?“
Typischerweise werden CTAs als doppelseitige Treuhand ausgestaltet. Neben der Verwaltungstreuhand zugunsten des Unternehmens besteht eine Sicherungstreuhand zugunsten der Versorgungsberechtigten. Gerade diese rechtliche Verselbständigung und Zweckbindung des Vermögens ist regelmäßig ein wesentlicher Bestandteil des gewünschten Insolvenzschutzes und der bilanziellen Behandlung.
Ob Vermögen zurückgeführt werden kann, richtet sich deshalb maßgeblich nach der konkreten Vertragsgestaltung. Jedes CTA sollte daraufhin untersucht werden, welche Rückübertragungs-, Erstattungs-, Freigabe-, Kündigungs- und Änderungsmöglichkeiten der konkrete Treuhandvertrag eröffnet. Dabei sind neben Arbeits- und Gesellschaftsrecht insbesondere Bilanzierungs-, Steuer-, Insolvenz- und gegebenenfalls Mitbestimmungsfragen einzubeziehen.
Die zweite Prüfung: Wer verdient eigentlich am CTA?
Neben der Liquiditätsfrage verdient ein weiterer Aspekt wesentlich mehr Aufmerksamkeit: die Kosten der CTA-Struktur und der Vermögensverwaltung. Über Jahre hinweg wurden rund um CTAs komplexe Beratungs- und Verwaltungsstrukturen aufgebaut. Treuhänder, Investmentberater, Asset Manager, Fondsanbieter, Makler und weitere Finanzdienstleister können an der Struktur beteiligt sein.
Problematisch wird dies dort, wo die Interessen des Unternehmens und seiner Versorgungsberechtigten möglicherweise nicht vollständig mit den wirtschaftlichen Interessen der eingeschalteten Dienstleister übereinstimmen.
Unternehmen sollten deshalb genau untersuchen:
Welche unmittelbaren und mittelbaren Vergütungen sind in den vergangenen Jahren aus dem CTA-Vermögen bezahlt worden? Welche Management Fees, Ausgabeaufschläge, Transaktionskosten, Vermittlungsvergütungen oder sonstigen Provisionen sind angefallen? Gab es Rückvergütungen oder andere wirtschaftliche Vorteile für beteiligte Berater oder Dienstleister? Wie häufig wurden Finanzprodukte umgeschichtet – und war diese Umschichtung aus Sicht des CTA tatsächlich erforderlich? Wurden Produkte eingesetzt, an deren Vertrieb oder Verwaltung ein beteiligter Dienstleister zusätzlich verdient hat?
Gerade bei über viele Jahre bestehenden CTA-Strukturen kann eine solche Prüfung erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.
Wenn Berater zugleich an den Produkten verdienen
Besonders kritisch sollte ein hypothetischer, aber praxisnaher Fall betrachtet werden:
Ein Unternehmen beauftragt einen externen Berater mit der Begleitung seines CTA. Derselbe Berater oder mit ihm wirtschaftlich verbundene Unternehmen sind zugleich in die Auswahl, Vermittlung oder Verwaltung der Finanzprodukte eingebunden, in die das CTA-Vermögen investiert wird.
Werden Produkte regelmäßig ausgetauscht, entstehen möglicherweise erneut Transaktionskosten oder Vergütungen.
Dann stellen sich zwingend Fragen:
Wer profitiert wirtschaftlich von einer Transaktion? Wer kontrolliert deren Notwendigkeit? Werden sämtliche Vergütungen transparent offengelegt? Und entspricht die Anlageentscheidung tatsächlich ausschließlich den Interessen des CTA beziehungsweise des Unternehmens und der Sicherung der Versorgungsverpflichtungen?
Es geht dabei nicht darum, eine ganze Branche unter Generalverdacht zu stellen.
Es geht um etwas Selbstverständliches: Wo fremdes Vermögen in erheblicher Größenordnung verwaltet wird, müssen Kosten, Interessenkonflikte und Zahlungsströme transparent sein. Das gilt erst recht, wenn es um zweistellige oder dreistellige Millionenbeträge geht.
Persönliche Haftung des Treuhänders bei Pflichtverletzungen
In besonders gravierenden Fällen kann neben einer Haftung der verantwortlichen Organe auch eine persönliche Haftung des Treuhänders in Betracht kommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Treuhänder seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten verletzt, Vermögenswerte des CTA zweckwidrig verwendet, Anlageentscheidungen nicht im Interesse der Sicherung der Versorgungsverpflichtungen trifft oder bestehende Interessenkonflikte nicht offenlegt. Gleiches kann gelten, wenn der Treuhänder mit verbundenen Unternehmen oder Dienstleistern zusammenarbeitet, an deren Vergütungen, Provisionen oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen er mittelbar oder unmittelbar partizipiert, und dadurch das CTA-Vermögen durch unnötige Umschichtungen, überhöhte Kosten oder ungeeignete Finanzprodukte belastet wird. Ob eine persönliche Haftung besteht, hängt stets von der konkreten Ausgestaltung des Treuhandvertrags, den übernommenen Pflichten, dem eingetretenen Schaden sowie dem Nachweis einer Pflichtverletzung und ihrer Kausalität ab. In Extremfällen können neben vertraglichen Schadensersatzansprüchen auch deliktische Ansprüche und – bei vorsätzlichem oder kollusivem Verhalten – weitergehende rechtliche Konsequenzen in Betracht kommen. Unternehmen sollten daher nicht nur die wirtschaftliche Entwicklung des CTA, sondern auch die Entscheidungsprozesse, Vergütungsstrukturen und möglichen Interessenkonflikte des Treuhänders einer unabhängigen Prüfung unterziehen.
Der Vorstand kann das CTA nicht einfach als historische Entscheidung abhaken
Damit erhält die Diskussion eine gesellschaftsrechtliche Dimension.
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft müssen nach § 93 AktG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden. Geschäftsführer einer GmbH trifft nach § 43 GmbHG eine entsprechende Sorgfaltspflicht.
Ein CTA, das vor 15 oder 20 Jahren eingerichtet wurde, darf daher nicht allein deshalb unangetastet bleiben, weil seine Einrichtung seinerzeit wirtschaftlich sinnvoll erschien. Unternehmerische Entscheidungen müssen unter den jeweils aktuellen Rahmenbedingungen betrachtet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Finanzierungskosten des Unternehmens erheblich verändert haben.
Nehmen wir ein vereinfachtes Beispiel:
In einem CTA sind 100 Mio. Euro gebunden. Gleichzeitig finanziert das Unternehmen Bankverbindlichkeiten, die mit 7 Prozent verzinst werden.
Kann ein wirtschaftlich erheblicher Teil des CTA-Vermögens rechtlich zulässig zurückgeführt und zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten eingesetzt werden, steht schnell eine Zinsbelastung in Millionenhöhe pro Jahr zur Diskussion.
In einer solchen Situation sollte die Geschäftsleitung zumindest belastbar wissen, warum das Vermögen weiterhin im CTA verbleibt.
Wenn sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wesentlich verändern, Finanzierungskosten erheblich steigen oder Zweifel an Kosten und Effizienz der Vermögensverwaltung bestehen, spricht viel dafür, dass die Geschäftsleitung diese Umstände nicht ignorieren darf. § 93 AktG stellt für unternehmerische Entscheidungen ausdrücklich auf eine angemessene Informationsgrundlage und das Wohl der Gesellschaft ab.
Die Konsequenz liegt nahe: Je größer das CTA-Vermögen, je höher die Fremdfinanzierungskosten und je geringer der wirtschaftliche Nutzen der bestehenden Struktur, desto größer wird der Rechtfertigungsbedarf dafür, auf eine Prüfung möglicher Alternativen zu verzichten.
Ergibt eine solche Prüfung, dass eine Rückführung rechtlich möglich ist und dem Unternehmen nach einer Gesamtbetrachtung erhebliche wirtschaftliche Vorteile verschafft, kann sich die Frage weiter zuspitzen, ob ein vollständiger Verzicht auf eine wirtschaftlich vorteilhafte Restrukturierung noch mit den organschaftlichen Sorgfaltspflichten vereinbar ist.
Das ist eine Einzelfallfrage – aber eine, die Geschäftsleitungen heute stellen sollten.
Vier Fragen gehören auf den Tisch
Eine zeitgemäße CTA-Analyse sollte deshalb vier Ebenen miteinander verbinden:
Erstens: Recht. Welche Vermögenswerte können nach dem konkreten Treuhandvertrag überhaupt zurückgeführt werden? Welche Rechte haben die Versorgungsberechtigten? Welche arbeits-, insolvenz-, steuer- und gesellschaftsrechtlichen Grenzen bestehen?
Zweitens: Finanzierung. Welche Finanzierungskosten trägt das Unternehmen derzeit? Welche Zinsen könnten durch eine zulässige Rückführung und Schuldentilgung eingespart werden? Welche Auswirkungen hätte dies auf Covenants, Verschuldungsgrad und Rating?
Drittens: Bilanzierung. Welche Auswirkungen hätte eine Veränderung oder Beendigung des CTA auf HGB- und gegebenenfalls IFRS-Abschluss, Planvermögen, Pensionsverpflichtungen und zentrale Unternehmenskennzahlen?
Viertens: Kosten und Governance. Was hat die Verwaltung des CTA in den vergangenen fünf oder zehn Jahren tatsächlich gekostet? Wer hat welche Vergütungen erhalten? Welche Finanzprodukte wurden gekauft und verkauft? Welche Interessenkonflikte bestanden? Und war die erzielte Nettorendite nach sämtlichen Kosten angemessen?
Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, kann die Geschäftsleitung beurteilen, ob die bestehende Struktur noch dem Unternehmensinteresse entspricht.
Fazit: Das CTA gehört zurück auf die Agenda
CTAs waren und sind ein legitimes Instrument zur Strukturierung und zusätzlichen Sicherung von Pensionsverpflichtungen. Ihre Einrichtung konnte bilanziell und wirtschaftlich sinnvoll sein. Aber aus einer sinnvollen Entscheidung der Vergangenheit folgt keine Bestandsgarantie für die Zukunft.
Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen haben sich verändert. Liquidität ist wertvoller geworden. Fremdkapital hat einen Preis. Gleichzeitig befinden sich in manchen CTA-Strukturen erhebliche Vermögenswerte, deren Anlage, Kosten und wirtschaftlicher Nutzen über Jahre kaum grundsätzlich hinterfragt wurden.
Deshalb gehört das CTA auf den Prüfstand. Nicht mit dem vorgefassten Ziel, es zwingend aufzulösen, sondern mit dem Ziel, drei Fragen ohne Denkverbote zu beantworten:
Brauchen wir die Struktur in ihrer heutigen Form noch?
Was kostet sie uns tatsächlich?
Und könnte das darin gebundene Vermögen – soweit eine Rückführung rechtlich möglich ist – heute einen größeren Nutzen für das Unternehmen stiften?
Für Vorstände und Geschäftsführer ist dies mehr als eine finanztechnische Detailfrage. Bei erheblichen Beträgen kann es eine Frage ordnungsgemäßer Unternehmensführung sein. Wer Millionenbeträge in einer vor vielen Jahren eingerichteten Treuhandstruktur gebunden hält und gleichzeitig hohe Finanzierungskosten trägt, sollte jedenfalls erklären können, welchen Vorteil dies dem Unternehmen bringt.
CTA auf dem Prüfstand bedeutet deshalb vor allem eines: Transparenz schaffen, Interessenkonflikte offenlegen, Opportunitätskosten berechnen – und danach neu entscheiden.






