Das OLG Brandenburg hat mit Hinweisbeschluss vom 11.09.2025 (Az. 1 U 16/25) darauf hingewiesen, dass das Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO entfällt, wenn dessen Erfüllung Informationen berühren würde, die dem anwaltlichen Geheimnisschutz nach Art. 23 Abs. 1 DSGVO i.V.m. §§ 29 Abs. 1 S. 2 BDSG, 43a BRAO unterfallen.
A. Sachverhalt
Im Ausgangspunkt verlangte die Klägerin von der beklagten Rechtsanwältin eine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO wegen behaupteter Datenschutzverletzungen und die Zahlung von Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen deren Nichterteilung.
Nach der Trennung von ihrem nichtehelichen Lebensgefährten machte die anwaltlich vertretene Klägerin Kindes- und Betreuungsunterhalt geltend. Insofern beauftragte der ehemalige Lebensgefährte die beklagte Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung seiner Interessen. In diesem Rahmen führte die Beklagte in einem Schreiben an die Vertreterin der Klägerin aus, dass das Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen und ihrem ehemaligen Partner bekannt sei, dass die Klägerin „auch über Einkommen aus ihrer Tätigkeit aus dem Erotikbereich verfügt“. Insbesondere habe die Klägerin diesbezüglich Einnahmen zu offenbaren, zu denen auch „umfangreiche Nachweise“ vorlägen. Darüber hinaus wurde in dem Schreiben der Beklagten zur Klageschrift nochmals darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Erotikbereich tätig sei und hieraus auch Einnahmen generiere sowie ihre Leistungen für jedermann frei einsehbar auf einer Internetseite offiziell anbiete. Auf dieser Plattform hätten sich Klägerin und der Mandant der Beklagten zudem seinerzeit kennengelernt. Bis zum Entstehen einer Beziehung habe dieser die Klägerin vergütet.
Dem widersprechend behauptet die Klägerin, ihr ehemaliger Lebensgefährte habe sie heimlich gefilmt und fotografiert. Ferner befürchtet sie vor dem Hintergrund der schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten eine Verwendung etwaigen Film- und Fotomaterials im Internet.
Daraus leitet die Klägerin einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO und infolge deren Nichterteilung durch die Beklagte zusätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO ab.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die begehrte Auskunft ausschließlich Informationen betreffe, die sie im Rahmen des bestehenden Mandatsverhältnisses erhalten habe und damit gemäß § 43a Abs. 2 BRAO dem Anwaltsgeheimnis unterlägen. Von Interesse seien damit § 29 Abs. 1 und 2 BDSG i.V.m. Art. 23 DSGVO, die dem Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter dienen.
B. Entscheidung des Gerichts
In dem Hinweisbeschluss verweist das OLG Brandenburg mit Blick auf Art. 23 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG und § 43a Abs. 2 BRAO drauf, dass der aus dem Mandatsverhältnis zu sichernde Geheimnisschutz sich in Bezug zu dem geltend gemachten Anspruch aus Art. 15 DSGVO als vorrangig erweist. Die Klägerin kann die begehrte Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO insofern im Ergebnis nicht verlangen.
I. Grundkonzeption des Art. 15 DSGVO
Das Gericht stellte im Grundsatz fest, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO den betroffenen Personen das Recht einräumt, von einer Verarbeitung der sie betreffenden Daten Kenntnis zu erhalten und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Eine Verweigerung der Auskunft sei dabei in der grundsätzlichen Konzeption von Art. 15 DSGVO nicht vorgesehen. Trotz dessen ist eine solche Verweigerung nach Feststellungen des Gerichts aber in wenigen Ausnahmefällen anerkannt.
II. Konkretisierung bzw. Einschränkung des Art. 15 DSGVO
Darauf beruhend prüfte das OLG Brandenburg mögliche Ausnahmevorschriften mit Blick auf eine Einschränkbarkeit des Auskunftsanspruches aus Art. 15 DSGVO.
1. Einschränkung durch Vorschriften innerhalb der DSGVO
Zunächst lehnte das Gericht die Ausnahmevorschriften der Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DSGVO und Art. 12 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 DSGVO wegen fehlender Anhaltspunkte ab.
2. Einschränkung durch Vorschriften außerhalb der DSGVO
Neben diesen innerhalb der DSGVO normierten Ausnahmevorschriften wurde sodann das BDSG für eine Einschränkung des Art. 15 DSGVO herangezogen.
Dabei verweist das OLG Brandenburg, unter Bezugnahme auf Art. 288 Abs. 2 S. 2 AEUV, auf den grundsätzlichen Anwendungsvorrang der DSGVO gegenüber nationalen Normen. Ferner wird aber die Erforderlichkeit und Zulässigkeit von Anpassungen der DSGVO durch den nationalen Gesetzgeber festgestellt. Insofern sind Normen des BDSG unter dem Gesichtspunkt der Einschränkbarkeit des Art. 15 DSGVO anwendbar.
Das OLG Brandenburg prüfte im Folgenden den auf der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO beruhenden Ausnahmetatbestand des § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG. Nach Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO können Informations- und Benachrichtigungspflichten des Verantwortlichen bzw. das Auskunftsrecht betroffener Personen zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen beschränkt werden. § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG bestimmt, dass das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht besteht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.
Eine solche Geheimhaltungsverpflichtung ergibt sich aus § 43a Abs. 2 BRAO. Ein Rechtsanwalt ist demnach zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die begehrte Auskunft unterfällt nach Ansicht des Gerichts dem Anwaltsgeheimnis. Diese Pflicht beziehe sich nach dem OLG Brandenburg auf „alles“, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Nach § 43a Abs. 2 S. 3 BRAO sind lediglich Tatsachen ausgenommen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Allerdings hielt das Gericht diese Ausnahmen für nicht einschlägig.
Die Befreiung der Informationspflicht besteht jedoch nicht uneingeschränkt, sondern gemäß § 29 Abs. 2 BDSG nur, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt. Fraglich war danach, ob die Beklagte als Organ der Rechtspflege ein ihr etwaig zustehendes Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Jedoch besteht ein solches Abwägungserfordernis nach Ansicht des Gerichts nicht für den geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Es verweist insbesondere auf die Ausnahmeregelung des Auskunftsanspruchs in § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG. Das Abwägungserfordernis aus § 29 Abs. 2 BDSG bezieht sich nach dieser Auffassung nur auf die Pflicht des Mandanten zur Informationserteilung nach Art. 13 DSGVO. Diese war allerdings nicht streitgegenständlich. Pointiert vom Gericht herausgestellt führen solche berechtigten Interessen gerade „zur Geheimhaltung, nicht zur Auskunftserteilung“.
Zur Systematik des § 29 BDSG wird des Weiteren angemerkt, dass die Regelung des § 29 Abs. 2 BDSG streng genommen nicht in den Anwendungsbereich des § 29 BDSG passe. Bereits nach der amtlichen Überschrift regelt dieser die Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse „im Fall von Geheimhaltungspflichten“. Allerdings gehe es bei § 29 Abs. 2 BDSG um die Informationspflichten des Mandanten, die keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen und nicht um die des Berufsgeheimnisträgers. In der Sache regelt der § 29 Abs. 2 BDSG nach dem Gericht damit weniger den Umgang mit Informationen im Falle von Geheimhaltungspflichten.
Daneben wird darauf verwiesen, dass der umfassende Schutz des Mandatsverhältnisses eng mit den berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten verknüpft sei. So gebe es auch bei § 43a Abs. 2 BRAO Überlegungen, dass ein Anwalt seine Verschwiegenheit brechen darf. Dazu müsse er nach einer umfassenden Interessenabwägung davon überzeugt sein, der Verschwiegenheitsbruch sei zum Schutz vorrangiger Interessen Dritter, insbesondere zum Schutz des Allgemeinwohls erforderlich. Jedoch besteht für diese Fallgruppe nach dem OLG Brandenburg vor dem Hintergrund des Schutzes des Mandatsverhältnisses kein Raum.
Zusammenfassend hat das Gericht damit herausgestellt, dass kein Abwägungserfordernis in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch aus Art. 15 DSGVO bestand.
III. Schadensatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO
Neben dem Auskunftsverlangen hat die Klägerin Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen behaupteter Datenschutzverletzungen geltend gemacht. Aufgrund des fehlenden Auskunftsanspruches i.S.v. Art. 15 DSGVO verneint das OLG Brandenburg aber bereits einen Verstoß gegen die DSGVO und hält einen Schadensersatzanspruch demnach von vornherein für nicht ersichtlich.
C. Bedeutung für die Praxis
Das OLG Brandenburg schiebt der Möglichkeit das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO als Instrument zu missbrauchen, um etwaig nützliche Informationen aus dem Mandatsverhältnis des gegnerischen Anwalts im Rahmen einer juristischen Auseinandersetzung zu erhalten, mithin einen Riegel vor. Die Offenlegung mandatsbezogener Inhalte wird insoweit nach § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG i.V.m. § 43a Abs. 2 BRAO ausgeschlossen.
Zusammengefasst können folgende Punkte für die Praxis berücksichtigt werden:
- Konkrete Beschränkung des Art. 15 DSGVO – Vorrang des Anwaltsgeheimnisses vor dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch: Das Auskunftsverlangen ist gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 DSGVO ausgeschlossen, sofern es Informationen berührt, die dem anwaltlichen Geheimnisschutz nach § 43a Abs. 2 BRAO unterfallen.
- Der Schutz umfasst sämtliche im Rahmen des Mandats erlangten Kenntnisse. Umfasst sind damit auch Kenntnisse aus eigener anwaltlicher Recherche.
- Der Schutz entfällt nur bei offenkundigen oder in ihrer Bedeutung belanglosen Tatsachen, § 43a Abs. 2 S. 3 BRAO.
- Eine Offenkundigkeit der Daten folgt nicht zwangsläufig aus einer „Selbstveröffentlichung“ des Anspruchstellers.
- Abwägungserfordernis gemäß § 29 Abs. 2 BDSG: Es besteht kein Erfordernis einer Abwägung i.S.v. § 29 Abs. 2 BDSG zugunsten der betroffenen Person im Rahmen des Ausschlusses eines Anspruches aus Art. 15 DSGVO nach § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG.
- Hinweis zu § 43a BRAO: Aus § 43a Abs. 2 BRAO folgt nicht nur eine Verschwiegenheitspflicht, sondern auch ein Verschwiegenheitsrecht. Dadurch wird der anwaltliche Beruf an sich geschützt.






